Geburt

Werden Sie demnächst Eltern oder haben Sie gerade ein Kind bekommen? Hier finden Sie Informationen und Tipps zu vielen Dingen, die in der Zeit vor und nach der Geburt wichtig sind.


1. Namensgebung, Namensrecht

Bei der Namensgebung ist zwischen Vor- und Nachname zu unterscheiden.

Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selber bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (wie z.B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Auch sind für Mädchen nur weibliche und für Jungen nur männliche Vornamen zulässig. Bei Namen, die sowohl für Mädchen als auch für Jungen als Vorname verwendet werden (Beispiele: Kai, Chris, Alex) ist ein zweiter Vorname, aus dem eindeutig das Geschlecht des Kindes hervorgeht, auszuwählen. Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel erhältlich. Auch im Internet gibt es Vornamensverzeichnisse.

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so darf dieser den Vornamen aussuchen.

Für die Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) gibt es folgende Möglichkeiten:

Das Kind erhält als Geburtsnamen entweder den Ehenamen seiner Eltern, den Familiennamen seines Vaters oder den Familiennamen seiner Mutter.

Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, so erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Haben sie keinen Ehenamen, so bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.

Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, so erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung nötig.

Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

 

2. Verfahrensablauf

Am einfachsten ist es, wenn Sie gleich bei der Geburtsanzeige die gewünschten Vor- und Nachnamen eintragen.

Die Bestimmung eines Nachnamens muss dem Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung zu machen. Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil. Das Kind erhält den Namen dieses Elternteils, falls dieser nicht den Namen des anderen Elternteils für das Kind bestimmt.

Wird dem Standesbeamten bei der Geburtsanzeige noch kein Vorname bekannt gegeben, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt werden.


Rechtsgrundlage

§ 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen)
§ 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
§ 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)
§ 1617b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei nachträglicher Sorge oder Scheinvaterschaft)
§ 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Name bei Namensänderung der Eltern)
§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einbenennung)
§ 15c Personenstandsgesetz (PStG) (gemeinsamer Familienname)
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtenbuch)
§ 21a Personenstandsgesetz (PStG) (unterbliebene Namensbestimmung)


2. Nach der Geburt


Jede Geburt muss dem Standesamt des Geburtsortes binnen einer Woche angezeigt werden.
Das Verfahren bei der Anzeige einer Geburt hängt von dem Ort ab, den Sie für die Entbindung gewählt haben. Unterschieden wird zwischen:

- Geburten in öffentlichen oder privaten Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen
- Hausgeburt


2.1. Hausgeburt

Haben Sie sich für eine Hausgeburt entschieden, sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, die Geburt anzuzeigen:

der Vater des Kindes
die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
jede andere Person, die dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
die Mutter, sobald sie zur der Anzeige im Stande ist


Zuständige Stelle ist das Standesamt des Geburtsortes

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis/Reisepass

zusätzlich, wenn
Eltern verheiratet:
beglaubigte Abschrift/Auszug Familienbuch,
ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde/Stammbuch

Mutter ledig:
Abstammungsurkunde/Geburtsurkunde der Mutter/beglaubigte Abschrift Familienbuch der Eltern der Mutter

Mutter geschieden:
beglaubigte Abschrift Familienbuch mit Scheidungsvermerk,
ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil

Mutter verwitwet:
beglaubigte Abschrift Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist,
ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemanns

Mutter nicht verheiratet und Vaterschaft bereits anerkannt oder soll vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden :
bei einem ledigen Vater: Abstammungsurkunde/Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift Familienbuch seiner Eltern
bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: beglaubigte Abschrift Familienbuch der Ehe
Ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde und ggf. Scheidungsurteil.

Zusätzlich bei
nicht miteinander verheirateten Eltern:
alle vor der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennung)

Eintragung akademischer Grade der Eltern:
Diplom-/Promotionsurkunde im Original/beglaubigte Kopie, wenn Sie die Eintragung in der Geburtsbeurkundung des Kindes wünschen


Frist/Dauer

Die Geburt ist innerhalb einer Woche anzuzeigen


Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke, Erziehungsgeld, Kindergeld und Krankenkasse gebührenfrei ausgestellt. Sollten Sie die Ausstellung von weiteren Dokumenten (z.B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift des Gebustseintrags) wünschen, so müssen Sie dies beim Standesamt beantragen und die entsprechenden Gebühren im Voraus im Krankenhaus entrichten. Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Informationen dazu finden Sie unter Namensgebung, Namensrecht. Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.


Rechtsgrundlage

§ 16 Personenstandsgesetz (PStG) (Mündliche Anzeige)
§ 17 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeigepflicht bei mündlicher Anzeige)

 

2.2 Geburten in öffentlichen oder privaten Kliniken und Einrichtungen


Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus durchführen und müssen nicht noch die Gemeinde (Standesamt) aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Leiter oder die dazu ermächtigten Personen der Einrichtung.

Das gleiche gilt auch in privaten Kliniken, Entbindungshäusern und sonstigen Einrichtungen, wenn ihnen gestattet wurde, Geburten selbst beim Standesamt anzuzeigen. Ist dies jedoch nicht der Fall, besteht wie bei einer Hausgeburt eine mündliche Anzeigepflicht. Wenn Sie unsicher sind, ob die Klinik die Geburt anzeigt, fragen Sie am besten dort nach.

Wenn die Klinik die Geburt anzeigt, müssen Sie die Geburtsanzeige im Krankenhaus ausfüllen und dabei auch den gewünschten Familien- und Vornamen eintragen. Die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen müssen Sie der Klinikleitung aushändigen.

Erforderliche Unterlagen:

Personalausweis/Reisepass

zusätzlich, wenn


Eltern verheiratet:
beglaubigte Abschrift/Auszug Familienbuch,
ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde/Stammbuch

Mutter ledig:
Abstammungsurkunde/Geburtsurkunde der Mutter/beglaubigte Abschrift Familienbuch der Eltern der Mutter

Mutter geschieden:
beglaubigte Abschrift Familienbuch mit Scheidungsvermerk,
ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil

Mutter verwitwet:
beglaubigte Abschrift Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist,
ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemanns

Mutter nicht verheiratet und Vaterschaft bereits anerkannt oder soll vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden :
bei einem ledigen Vater: Abstammungsurkunde/Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift Familienbuch seiner Eltern
bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: beglaubigte Abschrift Familienbuch der Ehe
Ist ein solches nicht angelegt, Heiratsurkunde und ggf. Scheidungsurteil.

Zusätzlich bei
nicht miteinander verheirateten Eltern:
alle vor der Geburt des Kindes abgegebenen Erklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennung)

Eintragung akademischer Grade der Eltern:
Diplom-/Promotionsurkunde im Original/beglaubigte Kopie, wenn Sie die Eintragung in der Geburtsbeurkundung des Kindes wünschen


Frist/Dauer

Die Geburt ist innerhalb einer Woche von der Klinikleitung anzuzeigen.


Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke, Erziehungsgeld, Kindergeld und Krankenkasse gebührenfrei ausgestellt. Sollten Sie die Ausstellung von weiteren Dokumenten (z.B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags; Zweck: z.B. für die gesetzliche Rentenversicherung oder Arbeitgeber) wünschen, so müssen Sie dies beim Standesamt beantragen und die entsprechenden Gebühren im Voraus im Krankenhaus entrichten. Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden. Informationen dazu finden Sie unter Namensgebung, Namensrecht. Das Standesamt verständigt die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.


Rechtsgrundlage

§ 18 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburt in öffentlichen Einrichtungen)
§ 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburt in privaten Einrichtungen)

 

3. Beantragung einer Geburtsurkunde

Geburtsurkunden werden z.B. für die Ausstellung eines Kinderausweises, der erstmaligen Beantragung eines Personalausweises oder bei einer Anzeige eines Wohnungswechsels bei der Meldebehörde (wenn für ein Kind noch kein Kinderausweis ausgestellt wurde) benötigt. Die Geburtsurkunde enthält die Vornamen, den Familiennamen und das Geschlecht des Kindes, den Tag und Ort der Geburt und die Namen der Eltern.

Eine erweiterte Form der Geburtsurkunden sind Abstammungsurkunden. Sie enthalten zusätzliche Angaben, z.B. bei einer Adoption außer den Adoptiveltern auch die leiblichen Eltern. Abstammungsurkunden sind z.B. bei einer Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen.

Die persönlichen Daten der Personenstandsbücher unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse nachweisen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).


Verfahrensablauf

Es ist ein Antrag zu stellen. Bei allen Standesämtern können Sie den Antrag durch mündliche Vorsprache stellen und die Urkunden persönlich abholen. Sie können die Urkundenbestellung auch telefonisch, schriftlich oder per Fax vornehmen, wobei Sie hier jeweils mit dem Standesamt abklären müssen, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgt (z.B. durch Überweisung oder bei der Abholung). Manche Gemeinden und Städte bieten inzwischen auch die Möglichkeit für die elektronische Bestellung im Internet an. Wird die Beantragung beziehungsweise die Abholung nicht persönlich durch die berechtigte Person vorgenommen sondern in Vertretung, so ist eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten notwendig. Der Vertreter muss die Vollmacht sowie seinen eigenen Ausweis und den Ausweis des Vollmachtgebers beim Amt vorlegen.


Erforderliche Unterlagen

bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis/Reisepass
gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht und deren Ausweis
gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses


Kosten/Leistung

Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde (erstes Exemplar) EUR 7
bei gleichzeitiger Bestellung weiterer Exemplare EUR 3,50
für die gesetzliche Rentenversicherung wird eine Geburtsurkunde kostenfrei ausgestellt


Rechtsgrundlage

§ 61a Personenstandsgesetz (PStG) (Personenstandsurkunden)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Inhalt der Geburtsurkunde)

 
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