Unsere Hochzeitsorte: Trauzimmer im Rathaus
Im historischen Rathaus (erbaut 1909) beginnen die meisten Paare den gemeinsamen Lebensweg. Das Trauzimmer ist barrierefrei zugänglich und vermittelt ein besonders würdiges und stilvoll-nostalgisches Ambiente. Das Trauzimmer wurde 2008 aufwändig renoviert. Neben den üblichen Gebühren fallen bei Trauungen an Samstagen 66 Euro zusätzliche Gebühren an.
Unsere Hochzeitsorte: Der Ratssaal
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Trauzimmer befindet sich der Sitzungssaal, der sich für die Hochzeitszeremonie mit einer größeren Gesellschaft besonders gut eignet. In diesem Saal lenkten die Ratsleute früher die Geschicke der Stadt, heute finden dort Sitzungen der Ausschüsse sowie zumeist repräsentative Veranstaltungen statt. Gemälde und Büsten im Saal erinnern an die Geschichte der Stadt. Der Sitzungssaal ist ebenso wie das Trauzimmer barrierefrei zugänglich und vermittelt ein besonders würdiges und stilvoll-nostalgisches Ambiente. Neben den üblichen Gebühren fallen Zusatzkosten von 50 Euro an.
Unsere Hochzeitsorte: Personenschiff MS Harkort
Heiraten mitten auf dem Harkortsee? Warum nicht. Wir bieten eine echte Zeremonie auf dem Wasser an. Die Trauung findet auf der MS Friedrich Harkort statt und ist geeignet für Gesellschaften bis 80 Personen. Neben den üblichen Gebühren fallen 100 Euro zusätzliche Gebühren plus Kosten für die Nutzung des Schiffes an.
Unsere Hochzeitsorte: Ja-Sagen im Museum
In der bezaubernden Atmosphäre des Henriette-Davidis-Museums direkt am lauschigen Elbschebach heiratet man inmitten der Ausstellung von alten Küchen und Kochbüchern. Geeignet für Gesellschaften bis ca. 12 Personen. Neben den üblichen Gebühren fallen 100 Euro zusätzliche Gebühren plus Kosten für die Nutzung des Museums an.
Heirat
- Anmeldung zur Eheschließung
Seit dem 01.07.1998 ist der Begriff des "Aufgebotes" weggefallen. An seine Stelle ist die "Anmeldung der Eheschließung" getreten. Im Gegensatz zum bisherigen Aufgebot wird die Anmeldung zur Eheschließung nicht mehr für eine Woche öffentlich bekannt gegeben. Die Anmeldung der Eheschließung hat der Gesetzgeber vor die Eheschließung gestellt. Das Verfahren dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und zur Ermittlung etwaiger Ehehindernisse. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 4 und 5 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Wer beim Standesamt eine Eheschließung anmelden möchte, erhält dort auch alle wichtigen Informationen darüber, welche Unterlagen erforderlich sind.
Vor der Anmeldung zur Eheschließung nehmen Sie bitte telefonischen oder persönlichen Kontakt mit dem Standesamt auf, damit die erforderliche Auskunft individuell auf Ihre persönliche Situation abgestimmt wird. Diese Bitte ergeht insbesondere an unsere ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, da für deren Anmeldung zur Eheschließung oft unterschiedliche Unterlagen benötigt werden. Auskünfte mit Beteiligung ausländischer Mitbürger erfolgen nur schriftlich.
- Die Namen nach der Hochzeit
Wie möchten Sie nach der Hochzeit heißen?
Früher war die Regelung einfach. Kraft Gesetzes wurde automatisch der Geburtsname des Mannes Ehename. Heute, aufgrund der Neuordnung des Familiennamensrechts, können Sie ihren zukünftig zu führenden Namen wählen. Nach § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zum Ehenamen können sie den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen (z.B. ein Ehename aus einer Vorehe) wählen. Die Möglichkeit, einen aus beiden Namen zusammengesetzten (Doppel-)Namen zum Ehenamen zu bestimmen, ist ihnen nach dem eindeutigen Wortlaut und Willen des Gesetzes verwehrt. Führt einer der Ehegatten bei Eingehung der Ehe einen Doppelnamen als Geburtsnamen, kann dieser aber zum Ehenamen gewählt werden. Nehmen Sie bei der Eheschließung keine Ehenamensbestimmung vor, so führen Sie Ihren am Tag der Eheschließung geführten Namen in der Ehe weiter. Sie haben aber noch die Möglichkeit, während der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Es gibt keine zeitliche Befristung.
Gibt es noch Doppelnamen?
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Ein aus mehreren Wörtern zusammengesetzter Name, der herkömmlich als Einheit empfunden wird (z.B. Name mit früherer Adelsbezeichnung), gilt als Einzelname. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden wie bisher durch Bindestrich miteinander verbunden. Die Hinzufügung ist an keine Frist gebunden. Sie kann entweder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Von diesem Recht kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte oder der Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben ist, Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt. Neu ist auch, dass Sie den hinzugefügten Namensteil - ohne zeitliche Begrenzung - wieder ablegen können.
- Was ist nach der Eheschließung zu beachten?
Melde- und Ausweisangelegenheiten
Der Standesbeamte informiert die Meldebehörde über die Eheschließung und Ihre Namensführung. Wenn sich Ihre Anschrift ändert, sollen Sie sich innerhalb einer Woche beim Bürgerbüro an- oder ummelden. Durch die Eheschließung kann sich melderechtlich die zu erfassende Hauptwohnung ändern. Über Einzelheiten informiert Sie das zuständige Bürgerbüro. Melde- und Ausweisangelegenheiten können Sie in Wetter im Bürgerbüro erledigen.
Wird ein Haushalt aufgelöst, so denken Sie bitte daran, Rundfunk, Fernsehen und die Tageszeitung umzumelden und die Stadtwerke wegen der Strom- und Gaszähler zu benachrichtigen. Unterrichten über die erfolgte Eheschließung sollten Sie auch Banken, Krankenkassen und Versicherungen.
Heirat- neue Steuerklasse?
Nach der Eheschließung sollte man die Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte bei der zuständigen Gemeinde (Bürgerbüro) beantragen. Für den Arbeitnehmer kann dies eine nicht unbeachtliche Steuerersparnis bedeuten. Ab dem Tag der Eheschließung können Sie wählen, ob Sie die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV möchten. Dieser Antrag kann jedoch nur bis zum 30.11. des laufenden Jahres gestellt werden.
Steuerklasse III ist dann am günstigsten, wenn nur einer der beiden Partner Arbeitslohn oder Gehalt bezieht.
Steuerklasse IV wird empfohlen, wenn beide Partner ungefähr das gleiche Einkommen haben.
Verdienen beide Partner, jedoch mit unterschiedlichen Einkommen, so ist es ratsam, dass derjenige mit dem hohen Einkommen die Steuerklasse III und der Partner mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse V wählt.
Sollten Sie sich über die für Sie beste Steuerklassenwahl unklar sein, sprechen Sie ruhig Ihr Finanzamt an. Dort gibt es Lohnsteuertabellen, die Sie einsehen können; auch wird man Ihnen dort gerne mit gutem Rat behilflich sein; ebenfalls über die Möglichkeit der gemeinsamen und getrennten Veranlagung, über die wir hier aus Gründen der umfassenden Komplexität nicht berichten können.
Eigene Änderungen in der Steuerkarte sind unzulässig!
Änderung von Fahrzeugpapieren nach der Eheschließung
Entsprechend § 27 Abs. 1 StVZO müssen die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ändert sich mit der Hochzeit Ihr Name, so müssen die Fahrzeugpapiere entsprechend geändert werden. Tritt mit der Eheschließung gleichzeitig eine Adressenänderung ein, muss auch die neue Anschrift in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Der neue Führerschein kann im Bürgerbüro beantragt werden. Ziehen Sie nach der Hochzeit in eine andere Gemeinde, muss bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kraftfahrzeugkennzeichens beantragt werden. Diese Änderungen werden im Führerschein normalerweise nicht aufgenommen. Auf Wunsch wird allerdings von der örtlich zuständigen Führerscheinstelle ein neuer Führerschein ausgestellt.
- Ehevertrag
Ein Ehevertrag ist keine Voraussetzung für Ihre Eheschließung. Es ist alleine Ihre Entscheidung, ob Sie einen Ehevertrag schließen möchten. Er ist ein Maßanzug für Ihre Ehe (und eine etwaige Scheidung) und kann sowohl vor der Hochzeit als auch während der Ehe geschlossen werden. Da Sie persönlich und wirtschaftlich weitreichende Regelungen treffen,
schreibt das Gesetz für den Ehevertrag die notarielle Beurkundung vor. Der Notar berät Sie über die Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft und beurkundet den Vertrag. Er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und überprüft daher jede von Ihnen gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile für beide Seiten.
- Zugewinngemeinschaft
Haben deutsche Ehepaare keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft", das bedeutet: Die Vermögen von Mann und Frau bleiben getrennt, kein Ehegatte haftet für die Schulden des anderen; die gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert.
Endet die Ehe durch Scheidung, so wird für jeden Ehegatten der Vermögens- "Zugewinn" während der Ehe (also die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen) festgestellt. Ist der so ermittelte Betrag bei einem Ehegatten höher, so steht dem anderen die Hälfte des Zugewinn-Überschusses als Ausgleich zu. Besondere Regelungen gelten, wenn das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung das gesamte Vermögen der Ehegatten darstellt. Ebenso, wenn der Zugewinn durch Schenkung oder Erbe entstanden ist oder wenn die Ehe durch Tod eines Ehegatten endet.
- Gütertrennung
Sie kann angebracht sein für Unternehmer zum Schutz des Betriebs im Falle einer Scheidung, bei Eheschließung begüterter Partner oder wenn beide Eheleute in höherem Alter zum zweiten Mal heiraten. Die Gütertrennung muss durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Es gibt dann bei der Ehescheidung keinerlei Vermögensausgleich; während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Vermögensbeschränkung. In jedem Fall sollte die Vereinbarung der Gütertrennung wegen ihrer einschneidenden Wirkung sorgfältig erwogen sein, zumal sie auch erbrechtliche Folgen haben kann. Oftmals wird eine "modifizierte Zugewinngemeinschaft" den Interessen beider Ehepartner besser gerecht als die generelle Gütertrennung.
- Gütergemeinschaft
Durch einen Ehevertrag kann auch Gütergemeinschaft vereinbart werden. Das gesamte Vermögen der Ehegatten (auch das vor Eheschließung vorhandene) wird dabei grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum, worüber die Ehegatten nur zusammen verfügen können. Da bei Gütergemeinschaft beide Eheleuten zwingend für alle ihre Verbindlichkeiten gemeinsam haften, sollte dieser Güterstand nur in besonderen Fällen gewählt werden.
Bei einem Ehevertrag sind jeweils die Konsequenzen in Bezug auf den Versorgungsausgleich (Aussichten auf spätere Rentenzahlung) und Unterhaltsanspruch genau zu prüfen.
- Lebenspartnerschaft
Zwei Personen gleichen Geschlechts können in Deutschland seit 1. August 2001 eine Lebenspartnerschaft begründen.
Zuständig für die Beurkundung einer Lebenspartnerschaft ist in Nordrhein-Westfalen das Standesamt. Im Standesamt Wetter werden die Lebenspartnerschaften in den Trauzimmern beurkundet.
