Sterbefall
Das Standesamt ist dafür zuständig, nach einem Todesfall die Sterbeurkunde auszustellen. Von den Sterbeurkunden werden Mehrausfertigungen für die Renten-, Kranken- und ggf. Lebensversicherung und das Nachlassgericht gefertigt.
Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterbebuch eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Der Gesetzgeber hat hierzu einen genau umschriebenen Personenkreis festgelegt. Jeder Sterbefall ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen.
Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
· das Familienhaupt
· derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
· jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat
Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen. Bei einem Sterbefall in öffentlichen Krankenanstalten erfolgt die Anzeige schriftlich durch den Leiter der Anstalt.
Benötigte Unterlagen:
ärztliche Todesbescheinigung
Geburtsurkunde der oder des Verstorbenen (wenn er nie verheiratet war)
Heiratsurkunde oder die beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Verwitweten die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten und bei Geschiedenen das Scheidungsurteil)
Kosten
Die Beurkundung ist gebührenfrei.
Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig.
Erste Urkunde: 10 EUR
(jede weitere Ausfertigung jeweils 5 Euro)
