Die Bauaufsicht - Ihr Partner rund ums Thema Bauen

Die zentrale Aufgabe der Bauaufsicht liegt in der Bearbeitung der Bauanträge und der Erteilung von Baugenehmigungen. Die Bauaufsicht entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen von Rechtsvorschriften im Rahmen einer Baumaßnahme und erteilt Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

  • Baugenehmigung

Neben der Bauberatung ist das Baugenehmigungsverfahren eine der Hauptaufgaben der Bauaufsicht. Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, einer Baugenehmigung. Die Sachbearbeiter dieses Fachdienstes prüfen im Genehmigungsverfahren, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht. Vielfach ist für diese Prüfung die Beteiligung weiterer Fachdienste  innerhalb der Stadtverwaltung und die Beteiligung externer Behörden erforderlich. Die Bauaufsicht koordiniert das gesamte Verfahren und ist zentraler Ansprechpartner für den Bauherrn und seinen Architekten.

Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung erteilt werden. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist auf drei Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit dem Bauvorhaben beginnen. Verzögert sich der Baubeginn, kann die Baugenehmigung auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen dem vereinfachten und dem normalen Baugenehmigungsverfahren. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW) wird für die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen durchgeführt, soweit für sie kein normales Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO NRW) durchzuführen ist, diese nicht genehmigungsfrei (§§ 65,66 BauO NRW) sind oder der Freistellung (§ 67 BauO NRW) unterliegen. Das normale Genehmigungsverfahren gilt ausschließlich für die in § 68 BauO NRW aufgeführten Vorhaben wie Hochhäuser, größere Geschäftshäuser und Gaststätten usw.

  • Freistellungsverfahren

Das Freistellungsverfahren gilt für Wohngebäude mittlerer und geringer Höhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und ansonsten keine besonderen baurechtlichen Probleme bestehen. Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn die Stadt Wetter nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

  • Vorbescheid

Häufig lassen sich die vielfältigen baurechtlichen Fragen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Art nicht im Rahmen der Bauberatung beantworten. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine Bauvoranfrage einzureichen. Dies hat den Vorteil, dass Sie einen Vorbescheid erhalten, an den die Genehmigungsbehörde zwei Jahre gebunden ist. Der Antrag auf Vorbescheid bringt Ihnen weitgehende Rechtssicherheit. Dies kann besonders bei einem anstehenden Grundstückskauf von Bedeutung sein.

  • Weitere Aufgaben der Bauaufsicht sind

Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Wiederkehrende Überprüfungen von Sonderbauten wie z. B. Schulen, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Großgaragen
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten wie Zelten und Karussellen
Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen zur Bildung von Teileigentum
Bauordnungsrechtliche Stellungnahme zur Genehmigung von Grundstücksteilungen
Technische Prüfung von Anträgen auf Wohnungsbauförderung
Baurechtliche Genehmigung von Sonderveranstaltungen
Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen bei baurechtswidrigen Zuständen
Aktenarchiv / Akteneinsicht

  • Benötigte Unterlagen

Bauantragsformulare
Auszüge aus dem Katasterkartenwerk
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibung und ggf. Betriebsbeschreibung
Ermittlung der Rohbaukosten, des umbauten Raumes und der Wohnfläche bzw. Nutzfläche
Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes

Der Umfang der Antragsunterlagen wird jedoch bestimmt durch die Antragsart und die Art des Bauvorhabens und ist geregelt in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).

 
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