Formelle Bürgerbeteiligung

Einwohnerantrag

Die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde können den Rat oder die Bezirksvertretungen durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.
Einwohner ist, wer seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde innehat. Die Gemeindeordnung beschränkt das Recht zur Stellung eines Einwohnerantrages auf alle Einwohner/-innen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anträge sind in ihrer Thematik nicht beschränkt, d.h., das jeweilige politische Gremium muss über jeden Antrag beschließen, dessen Inhalt in seiner Zuständigkeit liegt.

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Mit einem Bürgerbegehren können Sie den Rat auffordern, sich mit dem von Ihnen vorgebrachten Thema zu befassen und eine Entscheidung zu treffen. Es ist auch möglich, einen Ratsbeschluss außer Kraft zu setzen. Im Gegensatz zum Einwohnerantrag führt ein Bürgerbegehren, das nicht vom Rat gebilligt wird, zu einem Bürgerentscheid. Dieser hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden. Die Kommune ist verpflichtet bei der Erstellung des Begehrens behilflich zu sein.
 

 

Fragestunden

Zu Beginn einer jeden Rats- und Ausschusssitzung gibt es die Fragestunde. Dort können Sie Ihre Frage an Ratsmitglieder richten. Nur eine Frage bzw. Nachfrage ist möglich. Die Frage kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Die Antwort bekommen Sie mündlich, wenn eine direkte Antwort in der Sitzung möglich ist. Ansonsten wird die Antwort schriftlich zugesandt.

 

Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung

Bei der formellen Beteiligung werden von den Beteiligten (Bürger, Verbände, andere Behörden) Stellungnahmen, Einwände, Bedenken oder Anregungen formuliert und dem Vorhabenträger übermittelt. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen der so genannten Abwägung auf alle vorgebrachten Stellungnahmen einzugehen. Er muss ihre Relevanz für das Verfahren prüfen und sie entsprechend berücksichtigen.

Auf Bundesebene wird die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) an der Bauleitplanung im Baugesetzbuch (BauGB) (§ 3) geregelt. Dort ist eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden, und eine öffentliche Auslegung, die meist im Planungsamt stattfindet.

 

Antrag nach § 24 GO NRW

§ 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

In Wetter (Ruhr) gibt es seit 2020 begonnenen Wahlperiode einen Ausschuss für Anregungen und Beschwerden (AfAB). Dort werden auch die Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW behandelt. Näheres zum Verfahren regelt das Ortsrecht, insbesondere mit den Richtlinien für das Verfahren bei Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW. Anträge sind an den Bürgermeister zu richten. Besonderheit: Im Gegensatz zu anderen politischen Gremien, in denen nur gewählte Mandatsträger*innen ein Rederecht haben, bekommt der*die Beschwerdeführer*in im AfAB die Möglichkeit, sein*ihr Anliegen vorzutragen, sofern er*sie das möchte.

Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden ihn an die angegebene Adresse.

Formular gem. § 24 GO NRW