Volksbegehren
Allgemeine Informationen
Nach der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen kann das Volk im Rahmen einer Volksabstimmung auch direkt an der Gesetzgebung mitwirken. Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet sein, Gesetze des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dies geschieht in drei Stufen:
1. Volksinitiative
2. Volksbegehren
3. Volksentscheid
Das zugrunde liegende Anliegen muss bei allen drei Schritten von den Stimmberechtigten in einem bestimmten Umfang unterstützt werden, wenn die Volksabstimmung erfolgreich abgeschlossen werden soll.
Auf der Stufe des Volksbegehrens erlaubt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Initiatoren zum einen, Unterschriftslisten öffentlich auszulegen und zum anderen, parallel hierzu eine freie Unterschriftensammlung durchzuführen.
Stimmen acht Prozent der Stimmberechtigten zu (1,06 Millionen Bürger*innen), kann der Landtag diesem Begehren in einer neuerlichen Abstimmung folgen. Lehnt der Landtag den Antrag ab bzw. setzt er sich nicht innerhalb von zwei Monaten mit dem Votum des Volksbegehrens auseinander, kommt es zu einem Volksentscheid. Dieser wäre dann erfolgreich und das daraus resultierende Gesetz bindend, wenn 15 Prozent aller NRW-Bürger (ca. zwei Millionen) für das entsprechende Begehren stimmen.