Aufgaben des Bürgermeisters
Der Bürgermeister
- ist Vorsitzender des Rates und des Hauptausschusses, ohne Ratsmitglied zu sein
- hat Stimmrecht in Rat und Hauptausschuss
- lädt zu den Sitzungen des Rates und des Hauptausschusses ein, stellt die Tagesordnungen auf und leitet die Sitzungen
- kann Widerspruch gegen einen Beschluss des Rates einlegen, wenn er überzeugt ist, dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet (die letzte Entscheidung liegt dann beim Rat der Stadt.)
- kontrolliert die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse auf ihre Rechtmäßigkeit mit der Pflicht zur Beanstandung
- hat das Recht, gemeinsam mit einem Ratsmitglied eine Dringlichkeitsentscheidung zu fällen, wenn der Rat und der zuständige Ausschuss nicht mehr rechtzeitig zusammenkommen können, um einen dringend erforderlichen Beschluss zu fassen
- ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften
- leitet und verteilt die Geschäfte und Aufgaben der Verwaltung und trifft Entscheidungen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Darunter versteht man alle Angelegenheiten, die regelmäßig anfallen und mit einer gewissen Gleichmäßigkeit behandelt werden können.
- ist nach der Gemeindeordnung verpflichtet, die Beschlüsse der politischen Gremien vorzubereiten und die gefassten Beschlüsse auszuführen.