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Bauleitplanverfahren
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt.
Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP) und den Bebauungsplan (B-Plan) gleich. Der Flächennutzungsplan (oder eine Änderung in Teilbereichen) muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind Städte und Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bebauungspläne aufzustellen, soweit es städtebaulich erforderlich ist.
Bauleitpläne sind Pflichtaufgabe der Gemeinde und sind in eigener Verantwortung aufzustellen. Bebauungspläne beschränken sich auf Teile des Gemeindegebiets. Sie bauen auf den gesamtstädtischen Flächennutzungsplan auf und regeln im Detail, wie Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen.
Typische Inhalte eines Bebauungsplans sind beispielsweise:
- Die überbaubaren Grundstücksflächen,
- Art und Maß der baulichen Nutzung,
- die Stellung baulicher Anlagen,
- die Lage öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen oder auch
- vorgeschriebene Bepflanzungen im Sinne des Umweltschutzes.
Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen, ihre Festsetzungen sind rechtsverbindlich.
Ein Bebauungsplan besteht aus einer Karte, einer textlichen Begründung und in der Regel einem Umweltbericht, der die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt erläutert.
Die Verfahrensschritte zur Aufstellung eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Ein wichtiger Grundsatz ist die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Aufstellung eines Bebauungsplans läuft bei der Stadt Wetter in der Regel folgendermaßen ab:
- Städtebauliches Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plans) wird festgestellt.
- Aufstellungsbeschluss durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt.
- Erarbeitung eines Bebauungsplan-Vorentwurfs. Zumeist werden mehrere städtebauliche Varianten ausgearbeitet.
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis des Vorentwurfs. Ziel der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, die Ziele, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die Auswirkungen der Planung zu erörtern und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
- Neben der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, d.h. der Einwohnerinnen und Einwohner von Wetter wird auch eine frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel der Kirchen oder der Energieversorger) durchgeführt.
- Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs - gegebenenfalls mit dazugehöriger Umweltprüfung - aufbauend auf den Erkenntnissen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
- Beschluss der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt.
- Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung der erforderlichen Gutachten und relevanten Stellungnahmen (ggf. mit Umweltbericht). Neben der öffentlichen Auslegung holt die Gemeinde erneut Stellungnahmen der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf ein.
- Nach der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung prüft die Stadt Wetter die Stellungnahmen und wägt sie untereinander und gegeneinander ab. Letztlich entscheiden die politischen Vertreter, ob an der beabsichtigten Planung festgehalten werden kann, oder ob auf Grund der Stellungnahmen Änderungen - und damit gegebenenfalls die Wiederholung von Verfahrensschritten - erforderlich sind. Schlussendlich wird nun aus dem Bebauungsplanentwurf der endgültige Bebauungsplan. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt Wetter als Satzung beschlossen.
- Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht tritt damit in Kraft. Dem Bebauungsplan einschließlich Begründung wird eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, in welcher Form die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Belange des Umweltschutzes berücksichtigt wurden (außer beim vereinfachten / beschleunigten Verfahren nach § 13 / § 13 a BauGB).
Stellungnahmen und Anregungen zu den im Aufstellungsverfahren befindlichen Plänen können persönlich, postalisch oder auch per E-Mail - unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift - gegeben werden. Sie fließen in das förmliche Verfahren ein.