Anliegen A-Z
Die Amtsvormundschaft kann zum einen als gesetzliche, zum anderen als bestellte Vormundschaft eintreten.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt bei Geburt des Kindes ein, wenn dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter noch minderjährig ist. Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet, sobald die Kindesmutter volljährig ist bzw. ein anderer Vormund bestellt wurde.
Das Jugendamt wird vom Familiengericht zum Vormund bestellt (bestellte Amtsvormundschaft), wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist (z.B. im Falle des Todes des bisherigen gesetzlichen Vertreters, Entzug oder Ruhen der elterlichen Sorge). Der Vormund ist dann für alle Belange der Personensorge und der Vermögenssorge verantwortlich.
Wenn den Eltern durch eine Entscheidung des Familiengerichtes nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen wurde, wird für diesen entzogenen Teil der elterlichen Sorge eine Pflegschaft eingerichtet. Der Pfleger oder Ergänzungspfleger ist nur in dem Bereich, für den er bestellt wurde - seinen Aufgabenkreis - der gesetzliche Vertreter des Kindes.
BGB
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- 001Bornstraße 258300Wetter (Ruhr)
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Susanne
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Amtsvormundschaften
Die Amtsvormundschaft kann zum einen als gesetzliche, zum anderen als bestellte Vormundschaft eintreten.
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt bei Geburt des Kindes ein, wenn dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter noch minderjährig ist. Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet, sobald die Kindesmutter volljährig ist bzw. ein anderer Vormund bestellt wurde.
Das Jugendamt wird vom Familiengericht zum Vormund bestellt (bestellte Amtsvormundschaft), wenn keine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist (z.B. im Falle des Todes des bisherigen gesetzlichen Vertreters, Entzug oder Ruhen der elterlichen Sorge). Der Vormund ist dann für alle Belange der Personensorge und der Vermögenssorge verantwortlich.
Wenn den Eltern durch eine Entscheidung des Familiengerichtes nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen wurde, wird für diesen entzogenen Teil der elterlichen Sorge eine Pflegschaft eingerichtet. Der Pfleger oder Ergänzungspfleger ist nur in dem Bereich, für den er bestellt wurde - seinen Aufgabenkreis - der gesetzliche Vertreter des Kindes.