Anliegen A-Z

An- bzw. Ummeldung von (Neu-)Bürgern*Bürgerinnen

Seit dem 01.11.2015 gilt das Bundesmeldegesetz (BMG) als Grundlage für alle melderechtlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland.

Hierin wird u. a. geregelt, dass den Meldebehörden ab diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung des Wohnungsgebers (z. B. Vermieter*in, aber auch Eltern, wenn das Kind beispielsweise wieder in das Eigenheim der Eltern einzieht) vorlegen müssen. Weiterhin wurde die Meldefrist zur Ummeldung von ein auf zwei Wochen erhöht.

Der Ennepe-Ruhr-Kreis hat - als zuständige Stelle für die Zulassung von Kraftfahrzeugen - die Städte im Ennepe-Ruhr Kreis ermächtigt, die Zulassungsbescheinigungen Teil I für Kraftfahrzeuge (früher: Fahrzeugschein) im Hinblick auf eine Adressänderung innerhalb des Kreises abzuändern. Dies können Sie ebenfalls im Bürgerbüro erledigen.

Meldepflicht

Gemäß § 17 des Bundesmeldegesetz muss jede Person, die eine Wohnung bezieht sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der für seinen Ort zuständigen Meldebehörde (hier: Bürgerbüro der Stadt Wetter (Ruhr), Kaiserstr. 78 58300 Wetter (Ruhr), im Sparkassengebäude in Alt-Wetter) anmelden.

Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der für seinen alten Wohnort zuständigen Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

 

Weitere Hinweise

  • Eine Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde ist nicht erforderlich. Die Abmeldung am bisherigen Wohnort wird bei Anmeldung in der neuen Gemeinde durch die Meldebehörde veranlasst.
  • Haupt- und Nebenwohnung:
    Bei mehreren Wohnungen (innerhalb einer Gemeinde, aber auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist die zeitlich überwiegend genutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei Verheirateten mit Kindern ist die gemeinsam genutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnung anzusehen. In Zweifelsfällen entscheidet die Meldebehörde.
    Melden Sie eine Nebenwohnung in Wetter (Ruhr) an, werden Sie ggf. zur Zweitwohnsitzsteuer veranlagt. Der Steuersatz liegt derzeit bei 12 % der Nettokaltmiete.
  • Ausnahmen:
    Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. (§ 27 Abs. 2 BMG)
    Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist (§32 Abs. 1 BMG).


Datenschutzhinweise

 

  • An- und Ummeldung sind gebührenfrei
  • Änderung des Fahrzeugscheins 12,80 €
  • Personalausweis/Reisepass oder Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch
  • Kinderausweis, -reisepass oder Geburtsurkunde
  • Wohnungsgeberbestätigung gem. § 19 BMG
  • soweit vorhanden Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (nur bei Umzug innerhalb des EN-Kreises)

Antrags- und Bearbeitungsfristen

Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem EINZUG in die neue Wohnung zu erfolgen. Die Nichteinhaltung dieser Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Anmeldung wird unverzüglich bearbeitet.

  • Bundesmeldegesetz (BMG)

Ihre Ansprechpersonen

Frau Sina Ritthaler

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