Anliegen A-Z
- Anschrift
- 001Kaiserstraße 17058300Wetter (Ruhr)
Milica
Lajic
Hinweis Standesamt
Montag
8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag
8:00 - 12:00
Mittwoch
8:00 - 12:00
Donnerstag
8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00
Freitag
8:00 - 12:00
Freitext
Termine nach Vereinbarung
- milica.lajic@stadt-wetter.de
Beate
Kaul
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Anpassung des Namens Eingebürgerter und Aussiedler
Personen, deren Namen durch Statuswechsel wie Einbürgerung oder Zuerkennung der Aussiedlereigenschaft nunmehr deutschem Recht unterliegt, behalten grundsätzlich zunächst ihre bisherigen Namen und die Art und Form der Namensführung aus ihrem Heimatrecht.
Die Form und Schreibweise der Namen ist aus der Geburts- oder Eheurkunde zu übernehmen. Sind die Urkunden in einer anderen als der lateinischen Schrift erstellt, so ist eine Übersetzung gegebenenfalls nach ISO-Norm vorzulegen. Ersatzweise kann sich die Schreibweise der Namen aus dem in lateinischer Schrift erstellten Reisepass übernommen werden.
Sofern die nach ausländischem Recht erworbene Namensführung nicht dem deutschen Recht entspricht, kann der Name dem deutschen Recht angepasst oder neu gebildet werden.
Wer kann erklären?
- Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge
- Eingebürgerte
- heimatlose Ausländer
- anerkannte ausländische Asylberechtigte
- ausländische Flüchtlinge
- Staatenlose, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben
- Ausländer, deren Namensführung sich nach Art. 10 Abs. 2 oder Abs. 3 EGBGB richtet
Welche Namen können geändert werden?
Geändert werden können Eigennamen, Vornamen, Familiennamen und Namensbestandteile. Genauere Informationen erhalten Sie beim Standesamt
Wo wird die Erklärung abgegeben?
Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen und kann beim zuständigen Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden. Die Erklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt.
Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal möglich. Die Erklärung kann jedoch gestuft, das heißt für jede Namensart zeitlich getrennt abgegeben werden. Dies ermöglicht die Abgabe der Erklärung zum Familiennamen erst später, wenn sich die Familie über die einheitliche Schreibweise einig ist.
Eine vorherige Beratung durch das Standesamt ist ratsam.
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Bundesvertriebenengesetz