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Heike
Duwald
Ordnung
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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- heike.duwald@stadt-wetter.de
Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation bzw. ein Verein das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet.
Nach Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Durchführung von Brauchtumsfeuern auf dem Gebiet der Stadt Wetter (Ruhr) sind ab 2015 nur noch öffentliche Brauchtumsfeuer erlaubt, an denen jede Person teilnehmen kann.
Diese Veranstaltungen dürfen von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen durchgeführt werden, nicht jedoch von Privatpersonen. Zum anderen muss es sich um gewachsene traditionelle Veranstaltungen handeln.
In der Anzeige des geplanten Osterfeuers werden daher folgende Angaben abgefragt:
1. Veranstalter*in (Verein, Organisation, örtliche Glaubensgemeinschaft)
2. Seit wann wird dieses Brauchtumsfeuer durchgeführt?
3. Wie viele Personen werden erwartet?
4. Wie viele Parkplätze sind wo vorhanden?
5. Werden Speisen gereicht/Getränke ausgeschenkt? Wenn ja welche, kostenlos oder nicht?
6. Welche Toilettenanlagen sind vorhanden, geschlechtergetrennt?
7. Wie wird für die Veranstaltung geworben? Nachweis ist zu erbringen
8. Veranstalterversicherung, Nachweis ist zu erbringen
9. Kann der*die Veranstalter*in sicherstellen, dass das aufgestapelte Brennmaterial innerhalb von zwei Wochen ordnungsgemäß abgefahren wird, falls das Osterfeuer witterungsbedingt nicht stattfinden kann?
Zusätzlich sind weitere Fragen hinsichtlich des Abbrennortes, zum Brenngut usw. zu beantworten.
Die Stadt Wetter (Ruhr) wird auf ihrer Homepage eine Liste der zugelassenen Osterfeuer veröffentlichen und auch der örtlichen Presse eine Liste zur Veröffentlichung überlassen, sodass jede Person die Möglichkeit hat, teilzunehmen. Osterfeuer, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, entsprechen nicht den Voraussetzungen und werden untersagt. Am Ostersamstag werden seitens des Ordnungsamtes umfangreiche Kontrollen durchgeführt. Das Entzünden von Osterfeuern, die nicht den Voraussetzungen entsprechen oder die Nichteinhaltung entsprechender Auflagen, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Die Anzeige für ein nach den Vorschriften der Ordnungsbehördlichen Verordnung zulässiges Osterfeuer ist vollständig auszufüllen. Darüber hinaus ist der Anzeige ein Lageplan beizufügen, in dem der Abbrennplatz farblich eingezeichnet ist.
Wann darf das Osterfeuer stattfinden?
Das Osterfeuer darf nur am Karsamstag ab 18:00 Uhr entzündet und muss bis spätestens 24:00 Uhr vollständig abgebrannt werden.
Wer ist für das Osterfeuer verantwortlich?
Aus Sicherheitsgründen muss das Feuer ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen müssen jederzeit telefonisch erreichbar sein und dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Der*die Veranstalter*in ist auch für die Einhaltung der in diesem Merkblatt genannten Pflichten durch die von ihm beauftragte Person verantwortlich.
Wo darf das Osterfeuer abgebrannt werden?
Aus Sicherheitsgründen müssen folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:
a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
b) 100 m von Waldflächen und Naturschutzgebieten,
c) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, von einzeln stehenden Bäumen, Feldgehölzen und Gebüschen,
d) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen/anlagen,
e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
Was darf verbrannt werden?
Als Brennmaterial dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Material muss abgelagert, trocken und frei von Verpackungen und sonstigen Anhaftungen sein. Das Verbrennen von beschichtetem / behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Als Hilfsmittel zum Anzünden oder zur Unterhaltung des Feuers sind nur trockenes Stroh oder Reisig erlaubt. Aus Gründen des Tierschutzes ist die Feuerstelle frühestens drei Tage vor dem Anzünden aufzubauen oder umzuschichten, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
Das Feuer darf bei nachstehend aufgeführten Wetterlagen nicht angezündet werden, auch wenn es vorher ordnungsgemäß angezeigt wurde:
- bei längerer Trockenheit, d.h. sobald am Tag des Verbrennens die Waldbrandstufen 4 und höher bekanntgegeben worden sind. Diese werden unter der Internet-Adresse www.dwd.de (Deutscher Wetterdienst) veröffentlicht
- bei starkem Wind (ab Windstärke 6 in Bft),
- bei aufkommendem, starkem Wind ist ein bereits angezündetes Feuer unverzüglich zu löschen.
Was muss noch beachtet werden?
Im Falle einer unbeabsichtigten Ausbreitung des Feuers oder bei der Entzündung von Gegenständen in der Umgebung, ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. Zur Gefahrenabwehr sind außerdem entsprechende Löschmittel, wie z.B. Feuerlöscher, Wasserschlauch, Löschdecke, etc. bereitzuhalten. Es muss sichergestellt sein, dass niemand durch das Feuer, insbesondere durch Rauchentwicklung, belästigt wird. Die Feuerwehr und das Ordnungsamt behalten sich vor, die Feuerstätte zu überprüfen und das Abbrennen ggf. zu untersagen. Zu diesem Zweck ist den Mitarbeitenden jederzeit ungehinderter Zugang zu gewähren. Sollten Kontrollen ergeben, dass die Anzeige unrichtige Angaben enthält oder dass die vorgenannten Auflagen nicht oder nur unzureichend erfüllt sind, ist das Feuer sofort zu löschen. Dies kann auch kostenpflichtig durch die Feuerwehr erfolgen. Das Abbrennen des Osterfeuers ist nur unter den vorgenannten Voraussetzungen zulässig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Kontaktpersonen auf der rechten Seite.
Hinweis: Gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG) ist eine Gestattung erforderlich, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt angeboten werden sollen.