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Denkmalangelegenheiten

 

Die denkmalrechtliche Erlaubnis

Gemäß § 9 DSchG NRW benötigt jeder, der Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Gleiches gilt für einen Vorhabenträger, der in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Der Begriff „Veränderung“ umfasst grundsätzlich auch kleine Eingriffe wie Reparaturen, Anstriche, Um- und Anbauten. Daher sollten schon bei den Vorüberlegungen die Untere Denkmalbehörde oder Architekten zu Rate gezogen werden.

Vor Baubeginn ist bei der Unteren Denkmalbehörde auf postalischem Wege oder per E-Mail unter der Adresse denkmalschutz@stadt-wetter.de ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zu stellen. Das auszufüllende Formular steht unter diesem Artikel als Download zur Verfügung. Dem Antrag sind neben einer Maßnahmenbeschreibung die Angebote der ausführenden Fachfirmen sowie ggf. weitere Unterlagen in Form von Skizzen, Bauzeichnungen, Fotos u. ä. beizubringen (siehe Hinweisblatt).

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist durch die Untere Denkmalbehörde das Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) herzustellen, der die Städte als Fachbehörde im Bereich Denkmalschutz unterstützt.

Alle Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis begonnen werden! Bitte stellen Sie ihren Antrag daher rechtzeitig, um eine ausreichende Bearbeitungszeit zu gewährleisten.

 

Die Steuerbescheinigung

Im Rahmen des § 40 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) in Verbindung mit den §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) können verschiedene Investitionen in denkmalgeschützte Objekte nach Abschluss der Maßnahmen über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhöht steuerlich geltend gemacht werden. Die Untere Denkmalbehörde erteilt hierzu eine Steuerbescheinigung, die dem zuständigen Finanzamt vorzulegen ist.

Voraussetzung zur Erteilung einer Steuerbescheinigung ist zunächst, dass das Objekt in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 DSchG als vorläufig eingetragen gilt. Zudem muss im Vorhinein eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein und die getätigten Aufwendungen müssen nach Art und Umfang dazu erforderlich gewesen sein, das Objekt als Baudenkmal zu erhalten und/oder sinnvoll zu nutzen. Vor Maßnahmenbeginn findet daher im Rahmen des Erlaubnisverfahrens eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde statt, um zu klären, inwieweit die durchzuführenden Maßnahmen steuerlich geltend gemacht werden können.

Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme oder einzelner Gewerke ist bei der Unteren Denkmalbehörde ein Antrag auf Ausstellung der Steuerbescheinigung einzureichen. Das auszufüllende Formular kann hier heruntergeladen werden. Dem Antragsformular sind eine nach Gewerken getrennten Rechnungsaufstellung sowie alle Originalrechnungen der abgeschlossenen Gewerke in der Reihenfolge der Rechnungsaufstellung beizulegen.

Der Antrag wird zunächst durch die Untere Denkmalbehörde geprüft und anschließend zur Benehmensherstellung an den LWL übermittelt, bevor die Bescheinigung ausgestellt werden kann. Da dieser Abstimmungsvorgang einige Zeit in Anspruch nehmen kann, wird empfohlen, die vollständigen Unterlagen rechtzeitig bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.

Beachten Sie, dass die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW in Verbindung mit §§ 7i, 10f und 11b EStG gebührenpflichtig ist. Die Gebühren werden je nach Höhe der bescheinigten Summe mit einem Anteil von 1 % (bis 250.000,– €), zuzüglich eines reduzierten Abschlags der bescheinigten Aufwendungen über 250.000,- €, berechnet. Bescheinigungen bis 5.000,– € sind gebührenfrei.

 

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