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Einbenennung

Einbenennung ist die Erklärung von Ehegatten, dass ein Kind den Ehenamen erhalten soll, welches dieser Ehe nicht entstammt.

Einbenennung ist ferner die Namenserteilung des leiblichen Vaters, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Mutter zustimmt.

Danach können unverheirate, minderjährige Kinder einbenannt werden, wenn sie in den Haushalt der Ehegatten aufgenomen sind. Ab dem fünften Lebensjahr bedarf die Einbenennung der Zustimmung des Kindes. Bei gemeinsamer Sorge oder, wenn das Kind dessen Namen führt, bedarf die Einbenennung der Einwilligung des früheren Ehegatten.

Die Beurkundungsgebühr beträgt 21,00 €.

§ 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

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