Anliegen A-Z
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Ralf
Eggermann
Standard 2021
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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- ralf.eggermann@stadt-wetter.de
Entsorgung von Schrottfahrzeugen
Das Abstellen von nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenen bzw. nicht mehr betriebsbereiten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum ist unzulässig. Dieses Abstellen stellt kein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar.
Sehr oft gehen von diesen Kraftfahrzeugen Gefahren aus (eingeschlagene Scheiben, abschüssig oder verkehrsbehindernd abgestellt, Flüssigkeiten treten aus).
Sofern der Halter des Kraftfahrzeuges der Aufforderung des Ordnungsamtes zur Beseitigung nicht nachkommt, wird das Kraftfahrzeug zwangsweise auf Kosten der Halterin/ des Halters abgeschleppt und ggf. entsorgt.
Sofern Sie ein nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenes oder ein noch zugelassenes, aber nicht mehr betriebsbereites Kraftfahrzeug festgestellt haben, sollten Sie dies zunächst den zuständigen Sachbearbeitern des Ordnungsamtes telefonisch melden.
Gebühren für den Verwaltungsaufwand und Kosten der eventuellen Entsorgung betragen bis zu 1.000 €.
Anzeige mit folgenden Angaben
- Standort des Kraftfahrzeuges (Straße, Haus-Nr.)
- Art des Fahrzeuges (Marke, Farbe)
- Kennzeichen falls vorhanden
- Schilderung der Gefahr
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
- Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
- Straßenverkehrsordnung
- Ordnungsbehördengesetz