Anliegen A-Z
- Anschrift
- 001Bahnhofstraße 1058300Wetter (Ruhr)
Fundbüro (Sammeladresse)
Hinweis Bürgerbüro
Montag
8:00-16:00
Dienstag
8:00-16:00
Mittwoch
8:00-12:30
Donnerstag
8:00-13:00, 14:00-18:00
Freitag
8:00-12:30
Samstag
9:00-11:00
Freitext
Hinweis: Bei den o.g. Öffnungszeiten handelt es sich um die generellen Öffnungszeiten des Bürgerbüros!
- fundbuero@stadt-wetter.de
Alpan
Saygili
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- alpan.saygili@stadt-wetter.de
Petra
Maikranz
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Tanja
Bremes
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Sandra
Duhme
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Mike
Blothe
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Fundsachen - Fundbüro
Fundsachenannahme
Sollten Sie in Wetter (Ruhr) etwas verloren oder gefunden haben, können wir Ihnen vielleicht beim Fundbüro helfen. Das Fundbüro finden Sie beim Bürgerbüro.
Wann handelt es sich um eine Fundsache?
Fundsachen sind alle Gegenstände, die ohne Absicht abhandengekommen sind.
Was sind keine Fundsachen?
Sachen, die mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, bzw. an denen der Besitz freiwillig aufgegeben wurde, sind herrenlose Sachen und somit keine Fundsachen. Dies gilt insbesondere für defekte und wertlose oder nahezu wertlose Sachen, wie z.B. schrottreife Fahrräder und Mopeds, kaputte Regenschirme, defekte Mobiltelefone, zerrissene, verschmutzte und abgetragene Kleidungsstücke etc.
Was passiert mit Fundtieren?
Falls Sie einen entlaufenden Hund, eine Katze etc. gefunden haben und den Eigentümer bzw. Halter nicht ermitteln könne, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Wetter (Ruhr).
Das für die Stadt Wetter (Ruhr) zuständige Tierheim ist das:
Tierheim Witten, Wetter, Herdecke e.V.
Wetterstraße 77
58453 Witten
Tel. 02302 64450
Wer also eine verlorene Sache findet, an sich nimmt und den Eigentümer nicht kennt, hat den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde während der allgemeinen Öffnungszeiten anzuzeigen, Funde unter 10,- € müssen nicht angezeigt werden.
Die Fundsache ist, wenn möglich, mitzubringen. Es wird bei Vorsprache eine Fundanzeige aufgenommen.
Können wir Sie als Eigentümerin oder Eigentümer ermitteln (z. B. bei Ausweispapieren) informieren wir Sie natürlich so schnell wie möglich.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Anzeige des Fundes und beträgt sechs Monate. Danach wird die Fundsache an den Findenden herausgegeben, sofern Fundrechte geltend gemacht wurden.
Fundsachen, die nach Ablauf von 6 Monaten an keinen Empfangsberechtigten herausgegeben worden sind und an denen keine Fundrechte geltend gemacht werden, werden versteigert, gespendet oder vernichtet.
Der Erlös einer Versteigerung geht in die städtische Kasse.
Wer eine Sache verloren hat, kann beim Fundbüro eine Verlustanzeige aufnehmen lassen. Das Bürgerbüro informiert Sie dann, sobald hier die von Ihnen beschriebene Sache gefunden wurde.
Fundsachenausgabe
Verloren gegangene Gegenstände (außer elektronische Datenträger) können im Fundbüro abgeholt werden. Hierbei sollten folgende Angaben gemacht werden
- Benennung des Gegenstandes, besondere Kennzeichen bzw. Merkmale
- Zeitpunkt des Verlustes (Tag, Monat, Uhrzeit)
- vermeintlicher Ort des Verlustes.
Bei der Aushändigung elektronischer Datenträger (z.B. Handy, Smartphone, Tablet-PC etc.) muss vor Aushändigung eine kostenpflichtige Datenbereinigung durch eine Firma vorgenommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Bürgerbüro. Bei Abholung der Fundsache wird eine Gebühr für die Verwahrung fällig.
Allgemeines
Nach §§ 965 ff. BGB hat der Finder verschiedene Rechte, die er in Anspruch nehmen kann:
- Recht auf Ersatz der Aufwendungen, d.h. Fahrtkosten, Telefonkosten usw.
- Recht auf Finderlohn vom Empfangsberechtigten
- Recht auf Zurückhaltung der Fundsache, d.h., er kann darauf bestehen, dass die Fundsache in seinem Besitz bleibt und der Verlierer die Sache bei ihm selbst abholt
- Recht auf Erwerb des Eigentums an der Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten, wenn sich der Verlierer nicht gemeldet hat.
Hinweise
- Da auch Fundgegenstände über die Polizeiwache Wetter dem Fundbüro in der Regel innerhalb einer Woche zugehen, empfiehlt sich eine erneute Nachfrage beim Fundbüro nach dieser Zeit.
- Sollte der Eigentümer einer Fundsache dem Fundbüro bekannt sein, wird der Betroffene schriftlich benachrichtigt.
- Fundsachen von geringerem Wert (unter 10,00 €), wie z.B. Schlüssel, Brillen usw. werden zwar entgegen genommen, jedoch nicht registriert.
Bei Abholung der Fundsache wird eine Gebühr der Verwahrung fällig:
- Fundsache im Wert bis 25,00 €: gebührenfrei
- Fundsache im Wert von 26,00 - 150,00 €: 5,00 € Gebühren
- Fundsache im Wert von 151,00 - 500,00 €: 10,00 € Gebühren
- Fundsache im Wert von über 500,00 €: 15,00 € Gebühren
- jede weitere angefangene 500,00 €: 15,00 € Gebühren.
- Fundsache
- bei Abholung einer Fundsache
- entsprechende Nachweise, die für die Bestimmung des Eigentums notwendig sind.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Dienstanweisung über die Entgegennahme sowie die Behandlung und Verwertung von Fundsachen