Anliegen A-Z

Gaststättenerlaubnis

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt u.a., wer (selbstständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft)) im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Zum Ausschank alkoholischer Getränke bedarf es dabei einer Erlaubnis.

Der Betrieb einer erlaubnisfreien Gaststätte (Beschränkung auf alkoholfreie Getränke und/oder Speisen), muss lediglich beim Gewerbeamt angezeigt werden.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte (mit Alkoholausschank) erteilt Ihnen die zuständige Stadtverwaltung, in deren Bezirk Ihr Betrieb liegt.

Bei bereits bestehenden Betrieben kann nach § 11 GastG eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis besteht nicht. Bei Neubeginn eines Gaststättenbetriebes ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nicht möglich.

Aus besonderem Anlass (z.B. Straßenfest, Vereinsfest, Zeltfest) kann Ihnen eine Gestattung für einen vorübergehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb erteilt werden. Es wird hierbei ausschließlich der Ausschank von Getränken gestattet, nicht die gesamte Veranstaltung. Die Veranstaltung müssen Sie zusätzlich noch beim Ordnungsamt anzeigen, ggf. sind noch weitere Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltung notwendig.

Die Führung eines erlaubnispflichtigen Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft (z.B. eine Kirchengemeinde) entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.

Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen usw.) genutzt werden sollen bzw. die Person des/der Inhaber oder die Geschäftsführung einer juristischen Person wechselt.

Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des hiesigen Fachdienstes Umwelt und Verkehr, Kaiserstr. 70, Tel. 840413 (Frau Leh).

Die Nutzung der Räumlichkeiten muss baurechtlich zulässig sein. Bei Klärungsbedarf wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt, Kaiserstr. 70, Tel. 840553 (Herr Koczwara).

je nach Verwaltungsaufwand 100 bis 3.500 €

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
  • Beschreibung der Betriebsräume
  • Grundrisszeichnung sämtl. zum Gewerbebetrieb gehörender Räume
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Mitbürgern: Nationalpass, Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
  • Auszüge aus Bundes- und Gewerbezentralregister (aktuell, nicht älter als 3 Monate, zu beantragen beim Bürgerbüro)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/en des/der (für den/die Wohnsitz/e der letzten 3 Jahre) zuständigen Finanzamtes/- ämter
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung/en der Stadtkasse/n der/des Wohnsitze/s der letzten 3 Jahre Bescheinigung des Amtsgerichtes Wetter (Auskunft aus der Schuldnerkartei)
  • Unterrichtungsnachweise der Industrie- und Handelskammer oder Nachweise über entsprechende Ausbildungen
  • Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt Kreisverwaltung)

Weitere Unterlagen können für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis erforderlich sein. Daher ist eine vorherige Beratung (auch fernmündlich) ratsam. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig.

 

  • Gaststättengesetz
  • Gewerbeordnung

Ihre Ansprechperson

Frau Heike Duwald

heike.duwald@​stadt-wetter.de 02335 840202Adresse | Öffnungszeiten | Details