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Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Die Namensführung der Ehe-/Lebenspartner*innen während der Ehe/Lebenspartnerschaft oder nach deren Auflösung (z.B. durch Tod oder Scheidung) kann vor dem*der Standesbeamten erklärt werden.

Diese Erklärungen können sowohl bei der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft als auch jederzeit danach durch beide Ehe-/Lebenspartner*innen persönlich beim Wohnsitzstandesamt abgegeben werden.

Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen führen möchten, können Sie den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines*einer Partners*Partnerin zum gemeinsamen Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.

Zudem kann der*die Partner*in, dessen*deren Name nicht Ehename/Lebenspartnerschaftsname wird, dem Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen seinen*ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Namensbestimmung geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Besteht der Ehename/Lebenspartnerschaftsname schon aus mehreren Namen, kann ein zusätzlicher Begleitname nicht hinzugefügt werden.

Besteht der Name eines Ehegatten/Lebenspartner aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Die Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens, also über die Führung eines Doppelnamens, kann gegenüber dem Standesamt jederzeit widerrufen werden. Danach ist eine erneute Erklärung über einen Doppelnamen nicht mehr zulässig.

Nach Auflösung Ihrer Ehe/Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft können Sie den Geburtsnamen oder den Namen, den Sie zur Zeit Ihrer Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft geführt haben, wieder annehmen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Voraussetzungen hierfür ist, dass Sie einen Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen oder einen Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen mit Begleitnamen (Doppelnamen) führen. Zudem muss die Ehe durch rechtskräftige Scheidung, durch Tod eines*einer Ehepartners*Ehepartnerin oder durch rechtskräftige Aufhebung aufgelöst sein bzw. muss die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder ein*e Lebenspartner*in verstorben sein.

Diese Ausführungen betreffen allerdings nur deutsches Namensrecht. Der Name ausländischer Mitbürger*innen kann möglicherweise nach den Gesetzen des entsprechenden Staates entstanden und aufgrund anderer Voraussetzungen veränderbar sein.
Erkundigen Sie sich bitte beim für Sie zuständigen Konsulat.

jede Namenserklärung 21,00 €

Wegen der Vielfalt der möglichen Fallkonstellationen ist eine vorherige Beratung ratsam.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz)

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