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Niklas
Ziemer
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern erst zum Unterhalt herangezogen werden, wenn sie über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 € verfügen.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (diese Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger )
und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin
bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
- den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- gültiger Personalausweis oder Pass
- Nachweis der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung
- Einkommensnachweise (z.B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Nachweis über Unterhaltzahlungen, etc.)
- Vermögensnachweise (z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Nachweise über Hauseigentum, Kfz-Brief, etc.)
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
- Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)