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Niklas
Ziemer
Standard 2021
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Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt den Lebensunterhalt für vorübergehend nicht erwerbfähige Menschen sicher.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- nachweislich länger als 6 Monate nicht erwerbsfähig sind und
- die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner oder der nicht getrennt lebenden Partnerin bzw. bei minderjährigen Kindern auch aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern bestreiten können
- und keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben
- und keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Amt für Wohnungswesen haben
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Grundsätzlich werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 10.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern nicht angerechnet.
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen
- den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei Mehrpersonenhaushalten jeweils anteilig),
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung),
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- gültiger Personalausweis oder Pass
- Nachweis der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- Schwerbehindertenausweis, falls vorhandenAufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag und Mietbescheinigungletzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung
- Einkommensnachweise (z.B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Nachweis über Unterhaltzahlungen, etc.)
- Vermögensnachweise (z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Nachweise über Hauseigentum, Kfz-Brief, etc.)
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles.
3. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)