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Ralf
Eggermann
Standard 2021
Montag
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Hundehaltung (Anzeige und Erlaubnis)
Nach dem Landehundegesetz Nordrhein-Westfalen wird unterschieden zwischen...
...gefährlichen Hunden (§ 3)
- American Staffordshire
- Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
...Hunden bestimmter Rassen (§10 )
- Alano (neu aufgenommen)
- American Bulldog (neu aufgenommen)
- Bullmastiff
- Dogo Argentino (vorher Liste 1)
- Fila Brasileiro (vorher Liste 1)
- Mastiff
- Mastino Espanol (vorher Liste 1)
- Mastino Napolitano (vorher Liste 1)
- Rottweiler
- Tosa Inu (vorher Liste 1)
Sowohl für die "gefährlichen Hunde" als auch für die "Hunde bestimmter Rassen" gilt eine Erlaubnispflicht. Der Antrag auf Erlaubnis ist beim Ordnungsamt zu stellen.
...großen Hunden (§11):
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Die Haltung dieser Hunde muss beim Ordnungsamt angezeigt werden.
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn der/die Halter/in die erforderliche
- Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist und
- der/ die Halter/in für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Dies muss der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen werden.
Für Hundebesitzer gilt grundsätzlich
- Anleinpflicht
- Beseitigung Verunreinigung
- Steuerpflicht
25,00 € für die Entgegennahme der Anzeige eines Hundes i.S. von § 11 Abs. 1 LHundG
siehe Merkblätter
"Hunde, die größer als 40 cm und/oder schwerer als 20 kg sind"
und
"Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen"
Landeshundegesetz NRW u.a.