Anliegen A-Z
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Stefan
Langer
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Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die auch eine ordnungspolitische Funktion erfüllen soll. So soll über die Höhe der Hundesteuer auch der Bestand der gehaltenen Hunde auf einem für unsere Zivilisation verträgliches Maß reguliert werden. Aus demselben Grund steigt die Hundesteuer auch von dem Satz für einen Hund mit 112 € im Jahr, bei zwei Hunden auf 143 € je Hund im Jahr, und bei drei und mehr Hunden auf 168 € je Hund im Jahr. Die zu zahlenden Beträge werden anteilig an den Terminen 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres fällig.
Eine Befreiung bzw. Ermäßigung der Hundesteuer kann auf schriftlichen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Näheres dazu finden Sie unter §§ 3 und 4 Hundesteuersatzung.
Anmeldefrist
Der/Die Hundehalter/in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme anzumelden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Der Hundesteuerbescheid gilt bis zur Erteilung eines neuen Bescheides fort.
Abmeldefrist
Der/Die Hundehalter/in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er/sie ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, bei der Gemeinde schriftlich abzumelden.
Bei rückwirkender Abmeldung ist ein entsprechender Nachweis (tierärztliche Bescheinigung, Tierübereignungsvertrag o.ä.) erforderlich. Eine rückwirkende Abmeldung ist maximal auf sechs Monate begrenzt.
Hinweis
Die steuerliche Anmeldung des Hundes ersetzt nicht die ggfs. erforderliche Anzeigepflicht nach dem Landeshundegesetz. Nähere Auskünfte zum Landeshundegesetz erteilt das Ordnungsamt.
- bei einem Hund: 112 €
- bei zwei Hunden: 143 €
- ab drei Hunden 168 €
Die Kosten gelten jeweils für einen Hund.