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Claudia
Siede-Imöhl
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Wolfram
Schaaf
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Jugendgerichtshilfe
Die Mitwirkung in den Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes. Die Jugendgerichtshilfe bringt sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung.
Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden wird die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Die Jugendgerichtshilfe berät die Angeklagten, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für die strafrechtliche Beurteilung und übt die Nachbetreuung aus. Dies kann die Vermittlung und Überwachung von sozialen Arbeitsstunden oder eines Verkehrserziehungskurses, die Durchführung einer Betreuungsweisung oder eines sozialen Trainingskurses sein.
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendgerichtshilfe (JGH)
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)