Anliegen A-Z

Ladenschluss und Ladenöffnung

Verkaufsstellen dürfen an Werktagen ohne zeitliche Beschränkung  geöffnet sein.

Außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Verkaufsstellen ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen im Grundsatz ebenfalls verboten.

Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, können Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten sowie Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 10.00 bis 14.00 Uhr geöffnet werden.
 

Verkauf an Sonn- und Feiertagen
Die gesetzlichen Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtstag und 2. Weihnachtstag .
Im Grundsatz dürfen an Sonn- und Feiertagen folgende Geschäfte geöffnet sein:

  • Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Diese Verkaufsstellen dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
    Diese Regelung gilt nicht für Ostermontag, Pfingstmontag und den 2. Weihnachtstag. An diesen Tagen ist die Abgabe von Waren verboten.
     
  • Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen. Eine Öffnung ist nur während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer gestattet.
     
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlicher Produkten besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments. Auch diese Verkaufsstellen dürfen nur für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Am 24. Dezember dürfen die vorstehenden Verkaufsstellen längstens bis 14.00 Uhr geöffnet bleiben, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt.
 
Zudem dürfen an Sonn- und Feiertagen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (zum Beispiel Eisverkaufswagen).

Soweit eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, hat der Inhaber oder die Inhaberin in jedem Fall an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinzuweisen.

Weitere Verkaufsonntage und -feiertage
Das Ordnungsamt kann nach Anhörung verschiedener Institutionen (u.a. der Industrie- und Handelskammer)  zudem an jährlich höchstens höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden gestatten. Die Freigabe kann dabei auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden.
 

Regelungen bei Apotheken und Tankstellen
Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet haben. Die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleiben muss.

Tankstellen ist grundsätzlich eine ganztägige Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen zur Abgabe von Ersatzteilen zur Erhaltung/Wiederherstellung der Fahrbereitschaft sowie zur Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf möglich. Zum Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikeln, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
 

Verkauf im Gaststättengewerbe'Bei Gaststätten ist auch während der Ladenschlusszeiten die Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig. Des Weiteren darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).
 

Ladenöffnung bei Tagen der offenen Tür
Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen ins Geschäft einladen kann, um zum Beispiel einen Tag der offenen Tür durchzuführen.

Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Warenbesichtigung, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und anderen allgemeinen Werbematerialien. In diesem Rahmen müssen sich Tage der offenen Tür bewegen.

Verboten ist an Sonn - und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Beratung, das Zeigen von Proben oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel. Der Unternehmer darf grundsätzlich keinen persönlichen, zweiseitigen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen.


Sonderfall: Mischbetriebe (z.B. Kioske)
Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb.

Bei Mischbetrieben ist für jede Ware oder Leistung gesondert zu prüfen, zu welchen Zeiten sie an den Kunden abgegeben werden darf.

Ein Beispiel für Mischbetriebe bilden Kioske. Soweit Waren zum Mitnehmen verkauft werden, unterliegen sie den Ladenöffnungszeiten. Soweit die Möglichkeit für den Gast besteht, Getränke und/oder Speisen an Ort und Stelle einzunehmen (Gaststätte), gilt die Sperrstunde für Gaststättenbetriebe von 5.00 bis 6.00 Uhr.


Das Feiertagsgesetz
Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem Ladenöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW.

Das Feiertagsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren als auch für Dienstleistungen.

Das Feiertagsgesetz verbietet an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören.

Ausgenommen von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind unter anderem Veranstaltungen, die überwiegend Freizeitcharakter haben wie der Betrieb von Fitnessstudios, Saunas oder Kinos.


Bußgeldvorschriften
Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde. Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW können durch das Ordnungsamt mit einer Geldbuße in Höhe von 5.000 € geahndet werden.

  • Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
  • Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)

Ihre Ansprechperson

Frau Heike Duwald

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