Anliegen A-Z

Leichenpass

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.

Zweite Leichenschau
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wird und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.

Hat der oder die Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass zum Zeitpunkt des Todes eine solche bestanden hat, so ist eine Bescheinigung der Unteren Gesundheitsbehörde mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.

Zuständig für das Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises ist das

Gesundheitsamt Witten
Schwanenmarkt 5-7
58456 Witten
Tel. 02302 9220

25,00 €

  • Sterbeurkunde oder Bestattungsanordnung des Ordnungsamtes am Sterbeort
  • Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau
  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Einsargung

Bestattungsgesetz NRW

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