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Melderegisterauskunft

In bestimmten Fällen kann die Meldebehörde eine Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Benötigen Sie z. B. die Adresse eines Schuldners, der Ihnen unbekannt verzogen ist, können Sie bei der Meldebehörde die Wegzug-Adresse desjenigen erfragen. Bitte beachten Sie hierbei aber, dass die Meldebehörde immer nur die erste Adresse im neuen Wohnort mitgeteilt bekommt. Verzieht die Person dann innerhalb der neuen Gemeinde nochmals, müssen Sie diese Auskunft bei der neuen Meldebehörde erfragen.

Bei der einfachen Melderegisterauskunft teilen wir nur die Adresse der gesuchten Person mit. Bitte teilen Sie kurz (in einem Schlagwort, z. B. Forderungsmanagement) mit, wofür Sie die Auskunft verwenden möchten.

Zusätzliche Angaben wie z. B. Geburtsdatum oder Geburtsort können in einer erweiterten Melderegisterauskunft bekannt gegeben werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings der Nachweis eines "berechtigen Interesses" (z. B. die Vorlage einer Kopie des Vollstreckungsbescheides gegen die gesuchte Person).

Sollten Sie Angaben über eine Person benötigen, die schon mehr als 5 Jahre verzogen ist, müssen Sie eine Archivauskunft beantragen. Hierfür benötigen wir auch den Nachweis des berechtigten Interesses. Diese Auskunft benötigt allerdings mehr Zeit und Sie müssen damit rechnen, die Auskunft erst in einem Monat zu erhalten.

  • Einfache Melderegisterauskunft 11,00 €
  • Erweiterte Auskunft aus dem Melderegister 15,00 €
  • Archivanfrage je nach Aufwand 15,00 € - 30,00 €

Siehe Formular Melderegisterauskunft und ggfs. den Nachweis des sog. berechtigen Interesses

  • Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 in der z. Zt. gültigen Fassung

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