Anliegen A-Z

Name des Kindes

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen. Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht bestimmenden Vornamen gegeben werden.

Zwei Vornamen können durch Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. "Lisa-Marie"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.

Informationen für ausländische Eltern
Bei der Beurkundung von Kindern ausländischer Eltern müssen zu den deutschen Vorschriften auch die jeweiligen Gesetze der Herkunftsländer beachtet werden. Eine Missachtung kann zu Schwierigkeiten bei einer späteren Registrierung bei den Heimatbehörden führen.

Daher weisen wir Sie darauf hin, sich unbedingt vor der Namensgebung bei Ihrer Heimatbehörde bzw. Ihrem zuständigen Konsulat zu erkundigen, ob die von Ihnen gewünschten Namen zulässig sind.

Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung.

Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache berät Sie bei der Wahl von Vornamen. Deren Internetadresse lautet www.gfds.de.

Auch werden Fragen zu Vornamen bei der Personennamen-Beratungsstelle der Universität Leipzig beantwortet

Anfragen zu Vornamen sind zu richten an rodrig(at)rz.uni-leipzig.de. Die Internet-Adresse lautet www.vornamenberatung.eu


Familienname nach deutschem Recht

Der Familienname bei ehelichen Kindern

Im deutschen Recht erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen sie den Familiennamen eines Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung ist dann auch für alle weiteren Kinder bindend.

Der Familienname bei nichtehelichen Kindern
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, bekommt das Kind den aktuellen Familiennamen der Mutter.

Die Mutter kann dem Kind aber auch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Dies erfolgt durch eine " Namenserteilung", die wiederum eine Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung des Vaters zur "Namenserteilung" voraussetzt.

Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern schon vor der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt erklärt, bestimmen sie einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes.

Familienname nach ausländischem Recht
Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile ausländische Staatsangehörige, dann können die Eltern festlegen, dass das Kind seinen Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhält.

In diesen Fällen sollten Sie die gewünschten Namen mit der zuständigen konsularischen Vertretung abklären (siehe Ausführung zur Vornamensbestimmung).

Wenn mindestens ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann auch von ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Namensrecht gewählt werden.

Für ein Kind ausländischer Eltern, das nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist in der Regel das deutsche Namensrecht anzuwenden.

Welchen Namen kann das Kind später noch erhalten?
Findet die Eheschließung der Eltern oder die gemeinsame Sorgerechtserklärung nach der Geburt des Kindes statt und führen die Eltern weiterhin getrennte Familiennamen, so kann der Familienname des Kindes innerhalb von 3 Monaten neu bestimmt werden.

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich der Ehename auch auf den Geburtsnamen des minderjährigen Kindes. Ab einem Kindesalter von 5 Jahren muss der sorgeberechtigte Elternteil im Namen des Kindes seine Zustimmung hierzu abgeben. Das Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss selbst zustimmen.

Auch die "Einbenennung" ist ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung. Hier kann ein Elternteil, der sorgeberechtigt ist, zusammen mit seinem Ehegatten (nicht Elternteil des Kindes) den von beiden geführten Ehenamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen. Dabei ist in den meisten Fällen die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich.

  • Namenserteilung und Anschlusserklärung 21,00 €
  • Bescheinigung über die Namensänderung  9,00 €
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Ihre Ansprechpersonen

Frau Milica Lajic

milica.lajic@​stadt-wetter.de 02335 840227Adresse | Öffnungszeiten | Details

Frau Konstanze May

konstanze.may@​stadt-wetter.de 02335 840228Adresse | Öffnungszeiten | Details