Anliegen A-Z

Parkverstöße

Für die Überwachung des sogenannten „ruhenden Straßenverkehrs“ werden in Wetter (Ruhr) mehrere Mitarbeitende im Außendienst eingesetzt. Sie haben die Aufgabe, Halte- und Parkverstöße mit Kraftfahrzeugen im Stadtgebiet festzustellen und zu ahnden.

Sie sind auch legitimiert, Abschleppmaßnahmen einzuleiten. Diese werden in der Regel dann veranlasst, wenn Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum so parken, dass für andere Verkehrsteilnehmende Behinderungen eingetreten oder zu erwarten sind. Z. B. wenn Feuerwehrzu- und -ausfahrten zugestellt werden, durch Parken auf Bürgersteigen oder unberechtigtes Abstellen von Kfz auf Schwerbehindertenparkplätzen.

Bei Parkverstößen wird von den Überwachungskräften ein Hinweiszettel am Fahrzeug angebracht. Dieser hat keine Rechtswirksamkeit. Es handelt sich lediglich um den Hinweis an den*die Kraftfahrer*in, dass sein*ihr Fahrzeug verwarnt wurde und er*sie in den nächsten Tagen eine schriftliche Verwarnung erhält. In der Regel dauert es bis 2 – 3 Tage, bis die Verwarnung im System des Ordnungsamtes gespeichert ist. Erst danach können Rückfragen beantwortet werden.

Datenschutzhinweise

Bei Parkverstößen kann das Ordnungsamt als zuständige Behörde Verwarnungen erteilen, wenn ihnen nach dem Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10 bis 55 Euro zugemessen wird. Die dort durch den zuständigen Bundesminister bestimmten Beträge sind starre Regelsätze, die nicht im Ermessen der Überwachungskräfte liegen.

Der Gesetzgeber hat das Verwarnungsverfahren als Massenverfahren dem eigentlichen Bußgeldverfahren "vorgeschaltet". Im Verwarnungsverfahren sollen die mit bis zu 55 € zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten auf einfache und schnelle Art und Weise und ohne Zahlung einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr abgewickelt werden. Eine Verwarnung wird daher auch nur wirksam, wenn der Betroffene sie akzeptiert, also bezahlt, und zwar innerhalb von einer Frist von 1 Woche. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Verwarnung als nicht angenommen und es beginnt das "eigentliche" förmliche Bußgeldverfahren.

Der dann zu erlassene Bußgeldbescheid enthält u.a. die zur Last gelegte Tat, deren gesetzliche Merkmale und die anzuwendenden Bußgeldvorschriften sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Der Bußgeldbescheid ist außerdem gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt bei Bußgeldern bis 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 €. Hinzu kommen die Auslagen für die Postzustellung.

  • Straßenverkehrsordnung (StVO),
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

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