Anliegen A-Z
- Anschrift
- 001Kaiserstraße 17058300Wetter (Ruhr)
Renate
Borg
- renate.borg@stadt-wetter.de
- Anschrift
- 001Kaiserstraße 7058300Wetter (Ruhr)
Sabine
Sabel
Standard 2021
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Mittwoch
08:00 - 13:00
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00
Freitag
08:00 - 12:00
- sabine.sabel@stadt-wetter.de
- Anschrift
- 001Kaiserstraße 7058300Wetter (Ruhr)
Sabine
Sabel
Standard 2021
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Mittwoch
08:00 - 13:00
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00
Freitag
08:00 - 12:00
- sabine.sabel@stadt-wetter.de
Renate
Borg
- renate.borg@stadt-wetter.de
Schülerbeförderung
Schülerbeförderung und Gewährung der Schülerfahrkostenerstattung
Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den städt. Schulen erfolgt durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder teilweise mit Schulbussen. Für die Nutzung des ÖPNV werden SchokoTickets, für die Nutzung der Schulbusse Schülerfahrausweise herausgegeben. Die Nutzung dieser Beförderungsmittel setzt voraus, dass die Schülerin bzw. der Schüler einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten hat.
Die Schülerfahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg im Grundschulbereich länger als 2 km, in der Sekundarstufe I länger als 3,5 km und in der Sekundarstufe II länger als 5 km ist. Die Feststellung der tatsächlichen Schulweglänge erfolgt durch den Fachdienst Schule, Kultur, Sport und Archiv. In Einzelfällen werden auch aus anderen Gründen Fahrkosten übernommen: z.B. stehen gesundheitliche Gründe der Nutzung der Beförderungsmittel entgegen. Ärztliche Bescheinigungen sind dazu vorzulegen. Schülerfahrkosten können auch erstattet werden, wenn der Schulweg als gefährlich im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung einzustufen ist.
Die Verpflichtung zur Erstattung der Schülerfahrkosten obliegt dem Schulträger (Schulträgerprinzip). Somit werden die Fahrkosten der Schülerinnen und Schüler übernommen, die die städt. Schulen in Wetter (Ruhr) besuchen, unabhängig vom Wohnort.
Die Anträge auf Erstattung der Schülerfahrkosten werden über die besuchte Schule an den Fachdienst Schule, Kultur, Sport und Archiv gestellt.
ggf. ärztliche Bescheinigungen
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO)