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Schulanmeldung / Schulpflicht
Schulanmeldung für die Grundschule/Primarstufe
Beginn der Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 01. August desselben Kalenderjahres.
Das Anmeldeverfahren
Die Anmeldungen an den Grundschulen/Grundschulverbünden finden immer im Oktober/November des Jahres vor der Einschulung statt. Alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kind schulpflichtig wird, erhalten eine schriftliche Einladung zur Einschulung. In der Einladung wird der nächstgelegene Schulstandort benannt. Sie werden aufgefordert, Ihr Kind bei der Leitung der Grundschule Ihrer Wahl vorzustellen und anzumelden. Das Anmeldeverfahren findet bis spätestens 15. November statt. Die Anmeldetermine der Grundschulen/Grundschulverbünde werden darüber hinaus auch in der örtlichen Presse und auf der Internetseite der Stadt Wetter (Ruhr) veröffentlicht. Grundsätzlich besteht im Rahmen der Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in der nächstgelegenen Grundschule bzw. dem nächstgelegenen Grundschulstandort. Die Anmeldung ist zunächst unverbindlich. Über die Aufnahme wird bis zum 15. Februar entschieden. Sie erhalten danach von der Schule eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Die Einladung zur schulmedizinischen Untersuchung erhalten die Eltern/ Erziehungsberechtigen vom Kreisgesundheitsamt.
Vorzeitige Einschulung
Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30. September, geboren ist, können auf Antrag zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); das Kind wird mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern und unter Berücksichtigung des schulärtzlichen Gutachtens über die vorzeitige Einschulung.
Zurückstellung vom Schulbesuch
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurück gestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen.
- Geburtsurkunde/Familienbuch
- Anmeldebestätigung (Vordruck wird mit dem Einladungsschreiben verschickt)
§ 35 Schulgesetz NRW-SchulG -Beginn der Schulpflicht