Anliegen A-Z
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Heike
Duwald
Ordnung
Montag
8:00-12:00, 14:00-16:00
Dienstag
8:00-12:00
Mittwoch
8:00-12:00
Donnerstag
8:00-12:00, 14:00-17:00
Freitag
8.00-12:00
- heike.duwald@stadt-wetter.de
Sonn- und Feiertagsschutz
Verbote
Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen besonders geschützt. Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurden.
Als generell erlaubt gilt der Betrieb von Tankstellen, Gaststätten, Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios und die Durchführung gewerberechtlich besonders genehmigter Märkte. Ebenso dürfen unaufschiebbare Arbeiten im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt werden (beispielsweise Erntearbeiten oder Futterproduktion). Das Betreiben von Videotheken und Autowaschanlagen (einschließlich der Selbstbedienungsanlagen) ist hingegen nicht erlaubt.
Erlaubte Tätigkeiten
Unaufschiebbare Arbeiten insbesondere zur Abwehr von Gefahren dürfen durchgeführt werden, ebenso wie nicht motorisierte Gartenarbeiten.
Bürotätigkeiten und vergleichbare Beschäftigungen, die üblicherweise nicht zu bemerkbaren Störungen führen, sind ebenfalls zulässig.
Ausnahmen
Ausnahmen von den Verboten sind in begrenztem Umfang in Einzelfällen aus besonderem Anlass, bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten sind:
- Ennepe-Ruhr-Kreis (§§ 3 und 5 FeiertG )
Hauptstraße 92
58332 Schwelm
Tel. 02336 930
E-Mail: verwaltung(at)en-kreis.de - Bezirksregierung Arnsberg ( §§ 6 und 7 FeiertG)
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Tel. 02931 820
www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Arbeitnehmerschutz
Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt den Schutz Unbeteiligter, also beispielsweise von Anwohnern oder Spaziergängern.
Sofern es darum geht, dass Firmen aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausführen müssen und dabei auch Arbeitnehmer einsetzen, die eigentlich Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag haben, muss die für den Betriebssitz zuständige Landesdienststelle für Arbeitsschutz eine Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz erteilen.
Die für einen Betriebssitz in Wetter (Ruhr) zuständige Stelle ist die
- Bezirksregierung Arnsberg
Arbeitsschutzverwaltung Dortmund
Ruhrallee 1-3
44139 Dortmund
Tel. 0231 5415654
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW-FeiertG)