Anliegen A-Z
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Stefan
Langer
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Montag
8:00-12:00, 14:00-16:00
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Spielhallen
Wer selbstständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht.
Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber wechselt.
Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten oder nur ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden. Selbst die massierte Aufstellung von anerkannten Sportgeräten wie Pool- oder Karambolage-Billard oder Dartautomaten kann als erlaubnispflichtige Spielhalle eingestuft werden.
Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden, oder der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Zur vorherigen Zusendung von Antragsvordrucken nutzen Sie bitte die Kontaktangaben.
Spielcasino
Der Spielhalle gleichgestellt, also ebenfalls erlaubnispflichtig, ist das sogenannte Spielcasino, in dem neben Spielgeräten auch Spieltische betrieben werden, die in Art und Ausgestaltung den Gerätschaften in Spielbanken ähneln (beispielsweise Roulette-Abarten). Solche Spieltische dürfen in Spielcasinos oder Spielhallen nur aufgestellt werden, wenn für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Bundeskriminalamtes Wiesbaden
65173 Wiesbaden
Tel. +49 (0)611550
Fax: +49 (0)6115512141
E-Mail: info(at)bka.de.
erteilt wurde.
Zusätzliche Anforderungen
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
- bei Betrieb einer Halle mit 1-6 Geräten: 1.500 €
- bei Betrieb einer Halle mit 7-12 Geräten: pro weiteres Gerät 250 €
- Lageplan, Grundrisszeichnung, Schnittzeichnung (entfällt ggf. bei Übernahme einer bereits bestehenden Spielhalle)
- Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien
- Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Pacht-bzw. Mietvertrag
Bei juristischen Personen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (am Sitz der Hauptniederlassung der juristischen Person zu beantragen),
- Zusätzlich
Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers - steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die juristische Person, sowie für den Geschäftsführer (beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen)
- Gesellschaftervertrag bzw. Handelsregisterauszug
- § 33 c bis 33 i Gewerbeordnung
- Spielverordnung