Anliegen A-Z

Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Kinder von allein erziehenden Elternteilen, die keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, soweit sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Darüber hinaus besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II in Höhe von mindestens 600,00 € verfügt.

 

Im Rahmen der Unterhaltsheranziehung wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner Einkommenssituation seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kind tatsächlich nicht nachkommen kann.

Frau Martina Kaub-Oblong / Neubeantragungen Buchstaben A-G
Frau Isabell Storkmann / Neubeantragungen Buchstaben H-R
Frau Andrea Zimmermann / Neubeantragungen Buchstabene S-Z

Bei Neubeantragungen ist eine vorherige Terminabsprache erforderlich.

Datenschutzhinweise

Antrag auf Unterhaltsvorschuss

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. Aufenthaltstitel

wenn vorhanden:

  • Scheidungsurteil
  • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Ihre Ansprechpersonen

Frau Isabell Storkmann

isabell.storkmann@​stadt-wetter.de 02335 840385Adresse | Öffnungszeiten | Details

Frau Martina Kaub-Oblong

martina.kaub-oblong@​stadt-wetter.de 02335 840307Adresse | Öffnungszeiten | Details

Frau Andrea Zimmermann

andrea.zimmermann@​stadt-wetter.de 02335 840360Adresse | Öffnungszeiten | Details