Anliegen A-Z

Vaterschaftsanerkennung

Im deutschen Recht wird die Abstammung durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

  • der mit der Mutter verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Um eine Vaterschaftsanerkennung abgeben zu können, muss der anerkennende Vater voll geschäftsfähig sein. Ist er minderjährig, ist die Zustimmung seines Sorgeberechtigten erforderlich. Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, bedarf es der Zustimmung der Kindesmutter. Für diese Zustimmung gelten die gleichen Voraussetzungen zur Geschäftsfähigkeit und Volljährigkeit.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist öffentlich zu beurkunden; sie kann auch schon vor Geburt erfolgen. Sowohl Anerkennungs- wie Zustimmungserklärung sind von dem jeweiligen Elternteil höchstpersönlich zu erklären. Beide Erklärungen können, müssen aber nicht gleichzeitig erfolgen.

Sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Zustimmung der Mutter können beim Jugendamt beurkundet werden. Nur dort kann auch die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind erklärt werden.

Qualifizierte Drittanerkennung

Erwartet die werdene verheiratete Mutter ein Kind, dass nicht von Ihrem Ehemann abstammt, können die Mutter, der tatsächliche Vater und der Ehemann eine "qualifizierte Drittanerkennung" beurkunden lassen sobald der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig ist (d.h. dort eingegangen ist). Das kann bereits während der Schwangerschaft geschehen.

Bei der Erklärung ist unbedingt der Nachweis über die Scheidungsanhängigkeit vorzulegen. Darüber hinaus müssen alle Beteiligten sich ausweisen könne (Personalausweise oder Reisepässe). Weiterhin ist die Familienbuchabschrift oder Eheurkunde der noch verheirateten Eheleute und die Geburtsurkunde des tatsächlichen Vaters beizubringen.

Diese Erklärung kann jedoch erst dann Wirkung entfalten, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Sonderfall

Geschiedene Ehen (Baby kommt binnen 300 Tagen nach Scheidung zur Welt) oder Ehen mit Scheidungsanhängigkeit, bei denen einer oder beide früheren Eheleute eine ausländische Staatsangehörigkeit haben!

In diesen Fällen ist es ratsam, mit dem Standesamt vor der Geburt des Kindes Kontakt aufzunehmen, da hier eine qualifizierte oder pränatale Vaterschaftsanerkennung Probleme der Abstammung im Vorfeld lösen kann.

Bei der Vaterschaftsanerkennung so wie bei der Zustimmung haben die Erklärenden den Personalausweis oder Reisepass und die eigene Geburtsurkunde vorzulegen.

Geschiedene Mütter haben zusätzlich eine Familienbuchabschrift  bzw. Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil beizubringen.

Wir informieren Sie gerne ausführlich über alle Einzelheiten.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Bei ausländischen Eltern sind auch die Rechtsvorschriften des Heimatlandes zu beachten

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