Anliegen A-Z
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Heike
Duwald
Ordnung
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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- heike.duwald@stadt-wetter.de
Versteigerer, Versteigerungen
Erteilung von Erlaubnissen nach § 34 b der Gewerbeordnung (GewO)
Wer selbstständig, als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) für eine andere Person bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern will, muss eine Erlaubnis besitzen.
Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden beziehungsweise der vertretungsberechtigten Person beim Ordnungsamt gestellt werden.
Von § 34 b GewO sind nicht erfasst:
- Internetauktionen,
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Durchführung von Versteigerungen
Die Durchführung von Versteigerungen muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der für den Veranstaltungsort zuständigen Ordnungsbehörde und der Industrie- und Handelskammer angezeigt werden. Auf Antrag und gegen Verwaltungsgebühr kann die Anzeigefrist verkürzt werden.
Die Anzeige muss Ort und Zeitpunkt der Versteigerung, die Gattung der zu versteigernden Waren, sowie bei der Versteigerung von Neu- oder Verbrauchswaren den Anlass der Versteigerung und Namen und Anschrift des Auftraggebers enthalten. Darüber hinaus sind der Anzeige der Text der Pressebekanntmachung und eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen, sowie in Einzelfällen eine Auflistung der zur Versteigerung kommenden beweglichen Sachen beizufügen.
je nach Verwaltungsaufwand 50 bis 700 €
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Mitbürgern: Nationalpass, Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
- Auszüge aus Bundes- und Gewerbezentralregister (aktuell, nicht älter als 3 Monate, zu beantragen beim Bürgerbüro)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/en des/der (für den/die Wohnsitz/e der letzten 3 Jahre) zuständigen Finanzamtes/- ämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung/en der Stadtkasse/n der/des Wohnsitze/s der letzten 3 Jahre
- Bescheinigung des Amtsgerichtes (Auskunft aus der Schuldnerkartei)
Weitere Unterlagen (z.B. bei juristischen Personen) können für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b der Gewerbeordnung erforderlich sein. Daher ist eine vorherige Beratung (auch fernmündlich) ratsam. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig.
- Gewerbeordnung
- Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung-VerstV)