Anliegen A-Z
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- 001Kaiserstraße 17058300Wetter (Ruhr)
Tanja
Bremes
Hinweis Bürgerbüro
Montag
8:00-16:00
Dienstag
8:00-16:00
Mittwoch
8:00-12:30
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Freitag
8:00-12:30
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Hinweis: Bei den o.g. Öffnungszeiten handelt es sich um die generellen Öffnungszeiten des Bürgerbüros!
- tanja.bremes@stadt-wetter.de
Zweitwohnungsteuer
Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer Sie wird von der Gemeinde erhoben. Häufig wird die Zweitwohnung mit der Nebenwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt.
Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Es wird somit ein besonderer Aufwand besteuert, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Dies ist unabhängig davon, von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand betrieben wird. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Miete gezahlt wird oder nicht. Studenten und Auszubildende sind nicht von der Steuer befreit.
Darüber hinaus genießen auch Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der Infrastruktur und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch.
Die Besteuerung richtet sich nach der bei der Stadt Wetter am 16.10.2008 verabschiedeten Satzung und beträgt 12 % einer Jahresnettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete die Miete, die nach dem jeweils zu Beginn des Jahres gültigen Mietspiegel für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen wäre.
Für die Festsetzung der Steuer wird Ihnen ein Erhebungsbogen übergeben. Entweder wird er Ihnen direkt bei der Anmeldung des Nebenwohnsitzes im Bürgerbüro ausgehändigt oder später per Post übersandt. Nach Festsetzung der Steuer erhalten Sie einen Steuerbescheid. Änderungen bezüglich der Miethöhe oder des Nebenwohnsitzes sind unverzüglich der Stadt Wetter - Fachdienst Finanzen - mitzuteilen. Hier können Sie den Erhebungsbogen zur Zweitwohnungssteuer auch downloaden.
Steuerbefreit sind nicht dauernd getrennt lebende verheiratete bzw. Personen, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen nutzen.
Ebenso steuerfrei sind selbstgenutzte Einliegerwohnungen, die als Teil der Hauptwohnung einheitlich zusammen mit dieser genutzt werden, Wohnungen, die von öffentlichen oder freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, Wohnungen, die von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Abmeldung einer Nebenwohnung seit dem 1.11.2015 eine Wohnungsgeberbestätigung und der Bundespersonalausweis vorzulegen sind.
12 % einer Jahresnettokaltmiete
- Erhebungsbogen zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer (download)
- entsprechende Steuerbefreiungsunterlagen (z.B. Arbeitsvertrag bei beruflicher Nutzung)
Satzung der Stadt Wetter über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer