Grundsätzlich sind alle Hunde, die dauerhaft im Stadtgebiet der Stadt Wetter (Ruhr) gehalten werden, anzumelden. Hierbei sind nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) zur Anmeldung eines Hundes, abhängig von Größe, Gewicht und Rasse unterschiedlich umfangreiche Anmeldeunterlagen erforderlich. Durch das Online-Formular werden entsprechend benötigte Angaben und Unterlagen abgefragt.

Durch diese Anmeldung wird der Hund sowohl steuerlich in der Stadt Wetter (Ruhr), als auch ggf. im Sinne des LHundG NRW, angemeldet.

Online-Formular
Tätigen Sie Ihre Eingaben einfach am digitalen Endgerät, laden Sie mögliche Anlagen hoch und senden das Formular online direkt zur Fachabteilung.

PDF-Formular
Sie können Ihre Eingaben handschriftlich oder direkt digital in das Formular eintragen. Anschließend drucken Sie das Formular aus und reichen es zusammen mit möglichen Anlagen postalisch bei der Stadt Wetter (Ruhr) ein.

Ralf Eggermann
FD 1/1 – Bürgerdienste und öffentliche Ordnung
-Bereich öffentliche Ordnung-
Kaiserstr. 70
58300 Wetter (Ruhr)
Telefon: 02335 840200
E-Mail: ralf.eggermann@stadt-wetter.de

Yannick Schwalm
FD 1/1 – Bürgerdienste und öffentliche Ordnung
-Bereich öffentliche Ordnung-
Kaiserstr. 70
58300 Wetter (Ruhr)
Telefon: 02335 840230
E-Mail: yannick.schwalm@stadt-wetter.de

Hundesteuer
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

  • nur ein Hund gehalten wird 112,00 EUR
  • zwei Hunde gehalten werden 143,00 EUR je Hund
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden 168,00 EUR je Hund.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 Hundesteuersatzung der Stadt Wetter (Ruhr) gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 Hundesteuersatzung der Stadt Wetter (Ruhr) gewährt wird, werden mitgezählt.

Verwaltungsgebühren

Für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung von Hunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW bzw. der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1wird gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.08.2023 in der z. Z. gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 in der z. Z. gültigen Fassung eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese ist dem nachstehende Auszug zu entnehmen:

6.10.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW  
  6.10.1.1.1 Im Regelfall Euro 100
  6.10.1.1.2 In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim Euro 45
       
6.10.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, nach Aktenlage  
  6.10.1.2.1 Im Regelfall Euro 70
  6.10.1.2.2 In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim Euro 30
  6.10.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1
LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Euro 30
  6.10.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW 
Euro 60 
6.10.1.10 Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW Euro 25

Zur Anmeldung großer Hunde i. S. des § 11 LHundG NRW

  • Tierärztliche Bescheinigung oder anderweitiger Nachweis über die Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
  • Versicherungsschein zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweis

Zur Anmeldung von Hunden bestimmter Rassen i. S. des § 10 LHundG NRW

  • Tierärztliche Bescheinigung oder anderweitiger Nachweis über die Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
  • Versicherungsschein zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweis
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes

    Zur Anmeldung von Hunden gefährlicher Rassen i. S. des § 3 LHundG NRW

    • Tierärztliche Bescheinigung oder anderweitiger Nachweis über die Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
    • Versicherungsschein zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
    • Sachkundenachweis
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes

    Innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes in den Haushalt.

    Keine.