Anlass und Einführung
Die Europäische Union (EU) hat 2002 die „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (kurz: EU-Umgebungslärmrichtlinie) erlassen und damit das Ziel formuliert, alle Menschen in den Mitgliedsstaaten vor schädlichem Lärm zu schützen. Dieses Ziel soll mithilfe von Aktionsplänen erreicht werden.
Entsprechend sind die Kommunen verpflichtet sogenannte Lärmaktionspläne (kurz: LAP) auf Grundlage von Lärmkarten zu erstellen, mit denen ggf. Lärmprobleme erfasst und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die Lärmaktionspläne enthalten im Bedarfsfall außerdem konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung.
Die ersten Lärmaktionspläne wurden 2008 zunächst einmal nur von den Ballungsräumen und Großstädten erarbeitet und über die Bundesländer an die EU gemeldet. 2014 wurde erstmalig von den meisten anderen Kommunen, wie auch von der Stadt Wetter (Ruhr), ein Lärmaktionsplan aufgestellt. Seitdem sind diese (etwa) alle fünf Jahre zu aktualisieren bzw. neu aufzustellen. Im Sommer 2024 endete die vierte Runde der Lärmaktionsplanung, in der bis zum 18. Juli 2024 die Lärmaktionspläne erstellt, beschlossen und veröffentlicht sein musste.
Kontakt
FD 2/3 – Umwelt und Verkehr
Désirée Hückelheim
Tel.: 02335 840 504
E-Mail: desiree.hueckelheim@stadt-wetter.de
Welcher Lärm wird untersucht?
Untersuchungsgegenstand im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist Umgebungslärm, „dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind“ (Quelle: Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm).
Dabei geht es konkret um „unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie [bestimmten] Geländen für industrielle Tätigkeiten […] ausgeht“ (Artikel 3 a) der o.g. Richtlinie).
Da sich das Eisenbahn-Bundesamt um die Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes kümmert, kein Flughafen in unmittelbarer Nähe ist und auch kein Gelände für industrielle Tätigkeit nach Definition der Richtlinie vorliegt, geht es im LAP der Stadt Wetter (Ruhr) ausschließlich um den von Hauptverkehrsstraßen ausgehenden Umgebungslärm.
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung geht es also nicht um den – sicherlich auch häufig als störend empfundenen – Alltagslärm in der Nachbarschaft (z. B. Laubbläser, Baustellenaktivität, laute Musik, uvm.) (siehe hierzu auch Artikel 2 Absatz 2 der o.g. Richtlinie).