Integrationsrat

Der Integrationsrat wird als politisches Repräsentationsgremium der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in einer Kommune gewählt. Neben den gewählten Vertreter*innen (neun Sitze) gehören dem Integrationsrat auch entsandte Ratsmitglieder (sechs Sitze) an. Als demokratisch gewähltes Gremium, das eng mit der kommunalen Politik zusammenarbeitet, erfüllt der Integrationsrat zwei Funktionen: es bildet die politische Vertretung der Menschen mit Zuwanderungsgeschichte und ist zugleich auch Expertengremium für das Thema Integration in der Gemeinde.

Mögliche Themenfelder des Integrationsrates:

· Bildung
· Arbeit
· soziale und kulturelle Teilhabe
· Senioren
· Maßnahmen gegen Rassismus und  Ausgrenzung
· Integration von Geflüchteten

 

Integrationsratswahl am 15. Mai 2022


Wahlergebnisse der letzten Integrationsratswahl am 15. Mai 2022.

 

Mitglieder des Integrationsrates

Der Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Davon werden neun Mitglieder in der Integrationsratswahl gewählt. Die weiteren sechs Mitglieder sind Ratsmitglieder und werden vom Rat der Stadt Wetter (Ruhr) bestellt.
Der aktuelle Integrationsrat der Stadt Wetter (Ruhr) setzt sich wie folgt zusammen:

Gewählte Mitglieder

Einzelbewerber

Ernst Haering

Liste "Ich Du Wir Wetter"

Alpaslan Tosun
Fatih Kurukafa
Ibrahim Agpolat
Muriz Gondzo

Liste "Alle Wetter!"

Omar Alkhatieb
Edda Sichelschmidt
Filippo Giletti
Bilal Alkhatib

 

Ratsmitglieder

Stefanie Rieckesmann (SPD)
Martin Schmidt (SPD)
Karen Haltaufderheide (Die Grünen)
Martin Treichel (Die Grünen)
Andreas Fieberg (CDU)
Alexander Stuckenholz (FDP)

 

Wahlberechtigung bei der Integrationsrationsratswahl

 

Laut § 27 Abs. 3 GO NRW ist wahlberechtigt*, wer

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

 

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

 

*Hierunter fallen gemäß § 27 Abs. 3 GO NRW:

  • Ausländer*innen, die eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis haben
  • Alle EU-Bürger*innen mit ausländischem Pass
  • Deutsche, die noch eine andere Staatsangehörigkeit haben
  • Personen, die in Deutschland eingebürgert worden sind
  • Kinder von ausländischen Eltern, die durch ihre Geburt Deutsche geworden sind
  • (Spät-)Aussiedler*innen
  • Staatenlose Personen
  • Geflüchtete, die eine Anerkennung als Schutzberechtigte haben
    • Asylberechtigte
    • Anerkannte Flüchtlinge
    • Personen mit subsidiärem Schutz