Unabhängig von der Verfügbarkeit der Außendienstkräfte des Ordnungsamtes können im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Wetter (Ruhr) Fahrzeuge, die entgegen der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgestellt wurden, auch von Privatpersonen zur Anzeige gebracht werden. Die „Falschparker – Privatanzeige“ ermöglicht es, Falschparker schnell und unkompliziert zu melden. Fotos können direkt aus dem Formular heraus aufgenommen oder aus der Bildbibliothek hochgeladen werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie bereit sein müssen ggf. auch vor Gericht in den Zeugenstand gerufen zu werden. Als Zeugin oder Zeuge sind Sie zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, vorsätzlich falsch gemachte Angaben können eine Straftat darstellen.

Online-Formular
Tätigen Sie Ihre Eingaben einfach am digitalen Endgerät, laden Sie mögliche Anlagen hoch und senden das Formular online direkt zur Fachabteilung.

PDF-Formular
Sie können Ihre Eingaben handschriftlich oder direkt digital in das Formular eintragen. Anschließend drucken Sie das Formular aus und reichen es zusammen mit möglichen Anlagen postalisch bei der Stadt Wetter (Ruhr) ein.

Bianca Grund
FD 1/1 – Bürgerdienste und öffentliche Ordnung
Ordnungsamt
Kaiserstr. 70
58300 Wetter (Ruhr)
Telefon: 02335 840204
E-Mail: bianca.grund@stadt-wetter.de

Lisa Lisson
FD 1/1 – Bürgerdienste und öffentliche Ordnung
Ordnungsamt
Kaiserstr. 70
58300 Wetter (Ruhr)
Telefon: 02335 840215
E-Mail: lisa.lisson@stadt-wetter.de

Keine.

Zur Dokumentation des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges sind jeweils zu Beginn und zum Ende des zur Anzeige gebrachten Tatzeitraumes folgende Bilder des betreffenden Fahrzeuges beizufügen:

  • Frontaufnahme
  • Aufnahme der Windschutzscheibe
  • Seitenaufnahme (Fahrerseite)
  • Heckaufnahme
  • Seitenaufnahme (Beifahrerseite)
  • Gesamtaufnahme

Auf den Fotos (ausgenommen von Seiten- und Windschutzscheibenaufnahme) müssen die amtlichen Kfz-Kennzeichen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges deutlich erkennbar sein, abgebildete Personen und amtliche Kfz-Kennzeichen unbeteiligter Fahrzeuge sind unkenntlich zu machen.

Die Anzeige soll maximal 14 Tage nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum erstattet werden.

  • § 46 I Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 158 Strafprozessordnung (StPO) 
  • § 56 OWiG
  • § 57 StPO in Verbindung mit § 46 I OWiG
  • § 161a StPO in Verbindung mit § 46 I OWiG

Keine.