Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Inhaltliches

Vor der Wahl

Während der Wahl

Nach der Wahl

Allgemeines

Beisitzer*in, Wahlvorsteher*in oder stellvertretende*r Wahlvorsteher*in? Was ist der Unterschied?
Beisitzer*innen sind Mitglieder des Wahlvorstandes, die für die Organisation, den Ablauf der Wahl und das Auszählen der Stimmen verantwortlich sind.
Wahlvorsteher*innen leiten die Handlungen des Wahlvorstandes und haben eine herausgehobene Verantwortung im gesamten Prozess inne.
Stellvertretende Wahlvorsteher*innen sind Beisitzer, die bei Abwesenheit oder Verhinderung der*des Wahlvorsteherin*Wahlvorstehers dessen Funktion übernehmen.

Kann ich bei meinem ersten Einsatz im Wahllokal Wahlvorsteher*in werden?
Wahlvorsteher*innen und ihre Stellvertreter*innen sollten bereits erste Erfahrungen in ihren Wahllokalen gesammelt haben, um ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen zu können. Aus diesem Grund setzten wir Personen ohne Vorerfahrungen meist als Beisitzer*innen ein.

Erhalte ich Geld für meine ehrenamtliche Tätigkeit?
Ja, es wird ein Erfrischungsgeld ausgezahlt.

Wie alt muss ich sein, um im Wahllokal aushelfen zu können?
Für die Europa- und Kommunalwahlen muss das sechzehnte, für Landtags- und Bundestagswahl das achtzehnte Lebensjahr erreicht worden sein.

Inhaltliches

Vor der Wahl

Dürfen Mitglieder des Wahlvorstandes rote Wahlbriefe („Briefwahlbriefe“) annehmen?
Nein, Sie sind nicht befugt, rote Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von den Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Je nachdem, um wessen Wahlbrief es sich handelt, bestehen in dieser Situation zwei Verfahrensmöglichkeiten.
1. Ist die Person die*der Wahlscheininhaber*in und ist der Wahlschein für den Wahlbezirk gültig, können Sie der Person vorschlagen, vor Ort zu wählen. Der Wahlschein ist vom Wahlvorstand einzubehalten, die übrigen Briefwahlunterlagen (Stimmzettel im Umschlag) müssen von der*dem Wähler*in selbst vernichtet werden. Die*Der Wähler*in erhält dann (einen) neue(n) Stimmzettel und kann in der Wahlkabine wählen.
2. Ist der Wahlbrief für eine andere Person ausgestellt, muss dieser Wahlbrief bis 16:00 Uhr beim Wahlamt eingereicht werden. Die Verantwortung dafür liegt bei der*dem Wahlbriefinhaber*in.

Ein*e Wähler*in hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Darf er/sie wählen?
Bei der Wahlbenachrichtigung handelt es sich lediglich um den Hinweis, dass die*der Wähler*in im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist die*der Wähler*in im Wählerverzeichnis eingetragen, benötigt sie*er lediglich ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass), um vom Wahlrecht Gebrauch machen zu können.

Ein*e Wähler*in hat seinen/ihren Wahlschein (inkl. Briefwahlunterlagen) verloren oder nicht erhalten. Nun möchte diese*r in meinem Stimmbezirk wählen. Darf sie*er das?
Nein, Personen, die mit dem Sperrvermerk „W“ (= Wahlschein) im Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen einen entsprechenden Wahlschein vorlegen, um an der Stimmabgabe teilnehmen zu können. Können sie diesen nicht vorlegen, weil sie ihn verloren oder nicht erhalten haben, ist eine Stimmabgabe zu dieser Wahl nicht mehr möglich.

Ein*e Wähler*in ist am Wahltag verhindert und kann nicht im Wahllokal wählen. Wie kann sie*er ihr*sein Wahlrecht ausüben?
Wenn die*der Wähler*in frühzeitig Kenntnis über die kommende Abwesenheit besitzt, kann sie*er einen Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen unter Angabe des Geburtsdatums und der Meldeadresse stellen. Die Briefwahlunterlagen werden dann postalisch an die Wunschadresse der*des Wählers*Wählerin versendet.

Ein*e Wähler*in ist im Wählerverzeichnis mit dem Sperrvermerk „W“ (= Wahlschein) oder „N“ (= gestrichen) eingetragen.
Der Sperrvermerk „W“ (= Wahlschein) bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich.
Der Sperrvermerk „N“ (= gestrichen) besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk nicht wählen.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte telefonisch an das Wahlamt: 02335 840432 oder 02355 840132.

Ein*e Wähler*in ist umgezogen. Kann sie*er wählen?
Am Wahltag selbst ist eine Änderung des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich. Die Ausübung des Wahlrechts hängt in diesem Fall von der jeweiligen Wahl ab. Aufgrund der unterschiedlichen wahlrechtlichen Fristen für die nachträgliche Aufnahme ins Wählerverzeichnis, sollte sich die*der betroffene Wahlberechtigte frühestmöglich ans Wahlamt wenden.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte telefonisch an das Wahlamt: 02335 840432 oder 02355 840132.

Ein*e Wähler*in möchte wissen, ob ihr*sein Nachbar schon gewählt hat. Sie*Er möchte ihren*seinen guten Freund zur Not noch einmal zum Wählen auffordern. Darf ich der*dem Wähler*in diese Auskunft erteilen?
Nein, denn das Wahlgeheimnis umfasst nicht nur die Stimmabgabe, sondern auch die Kenntnis darüber, ob ein Wahlberechtigter überhaupt an der Stimmabgabe teilgenommen hat. In keinem Fall darf der Wahlvorstand daher eine entsprechende Auskunft anhand der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis an Dritte weitergeben.

Darf ich beim Prüfen der Angaben von Personen aus dem Wählerverzeichnis die Informationen laut vorlesen?
Nein, da die Angaben im Wählerverzeichnis dem Datenschutz unterliegen.

Ein*e Wähler*in steht nicht im Wählerverzeichnis. Was soll ich tun?
Bitte beachten Sie die Nachträge im Anhang des Wählerverzeichnisses. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung von Fristen hätte der Wähler nachträglich auf schriftlichen Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden können. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich, da sämtliche Fristen abgelaufen sind.
Wichtig: Der Wahlvorstand ist nicht befugt, Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, am Wahltag selbstständig nachzutragen! Zur Stimmabgabe ist nur zuzulassen, wer im Wählerverzeichnis des jeweiligen Wahlbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein vorlegt.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte telefonisch an das Wahlamt: 02335 840432 oder 02355 840132.

Ein*e Wahlhelfer*in ist nicht in der Lage ihr*sein Amt auszuüben. Was sollen wir tun?
Der Wahlvorsteher kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person nicht dazu geeignet ist (z. B. Alkoholkonsum). Sofern dadurch die Mindestanzahl an Wahlhelfer*innen unterschritten wird oder Unterstützung benötigt wird, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt unter den Nummern 02335 840432 oder 02355 840132 auf.

Ich bin im Wahlvorstand und am Wahltag plötzlich erkrankt. Was soll ich tun?
Bitte melden Sie sich umgehend beim Wahlamt unter den Nummern 02335 840432 oder 02355 840132 ab.

Was ist eine Hilfsperson?
Die*Der Wähler*in kann ihre*seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein*e Wähler*in, die*der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich jedoch der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Sie*Er kann auch jemanden vom Wahlvorstand als Hilfsperson bestimmen und sich von ihr helfen lassen. Die Hilfestellung beschränkt sich auf die Ausführung der Wünsche des Wählers (bspw. Kennzeichnung des Stimmzettels in der Wahlkabine). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der erworbenen Kenntnisse verpflichtet.

Während der Wahl

Darf ein Kind mit in die Wahlkabine genommen werden?
Die Entscheidung obliegt dem Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan. Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinstkindern in die Wahlkabine zulässig.

Darf eine Person für eine andere Person wählen?
Nein. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Eine Ausnahme stellt die Stimmabgabe durch eine Hilfsperson dar.

Ein*e Vertreter*in der Presse möchte ein Foto des Wahllokals aufnehmen.
Grundsätzlich ist dies zulässig. Allerdings müssen alle auf dem Foto abgebildeten Personen diesem zugestimmt haben. Darüber hinaus dürfen das Wahlgeheimnis und der reibungslose Ablauf des Prozesses nicht gestört oder verletzt werden.

Ein*e Wähler*in möchte ihre*seine Stimmabgabe in der Wahlkabine fotografisch oder videografisch dokumentieren. Darf sie*er das?
Nein, dies ist nicht zulässig, da das Wahlgeheimnis auf durch die*den Wähler*in zu wahren ist. Sollten Sie erkennen, dass ein*e Wähler*in ihre*seine Stimmabgabe filmt oder ein Selfie via Smartphone tätigt, ist diese Person von der Stimmabgabe zurückzuweisen (= die Person darf ihre(n) Stimmzettel nicht in die Wahlurne einwerfen und muss neu wählen).

Ein*e Wähler*in hat sich bei dem Ausfüllen des Stimmzettels verschrieben. Nun bittet sie*er um einen neuen Stimmzettel. Darf ich diesen aushändigen?
Ja, auf Wunsch des Wählers dürfen Sie ihm einen neuen Stimmzettel aushändigen, wenn er seinen Stimmzettel falsch gekennzeichnet hat. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel von der Wählerin*vom Wähler selbst im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.

Ein*e Wähler*in ist aufgrund einer Behinderung oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, ihren*seinen Stimmzettel eigenständig zu kennzeichnen. Darf ich sie*ihn bei der Stimmabgabe unterstützen?
Ja, das dürfen Sie. Körperlich beeinträchtigte sowie auch blinde oder sehbehinderte Personen dürfen sich einer Hilfsperson bedienen. Dies kann sowohl ein Mitglied des Wahlvorstandes als auch bspw. eine Begleitperson der*s Wählerin*Wählers sein. Sollten Sie daher von der*dem Wähler*in um Hilfestellung gebeten werden, begeben Sie sich mit ihr*ihm zur Stimmabgabe in die Wahlkabine, kennzeichnen den/die Stimmzettel im Beisein der*des Wählerin*Wählers entsprechend ihres*seines Willens, falten den/die Stimmzettel anschließend und werfen diese(n) in die Wahlurne. Sie sind zur Geheimhaltung über die Stimmabgabe verpflichtet.

Ein Mitglied des Wahlvorstandes erscheint nicht zum Dienst. Wie hoch ist die Mindestanzahl für die Besetzung?
Sofern während der Wahlhandlung (8 Uhr bis 18 Uhr) die gesetzliche Mindestanzahl von 3 Wahlhelfer*innen – darunter die*der Wahlvorsteher*in, (stellv.) Schriftführer*in – gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Bei der Ergebnisermittlung (ab 18 Uhr) beträgt die Mindestanzahl 5 Wahlhelfer*innen – darunter ebenfalls die*der Wahlvorsteher*in und die*der (stellv.) Schriftführer*in.
Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, kontaktieren Sie umgehend das Wahlamt unter den Nummern 02335 840432 oder 02355 840132.

Eine Person verbreitet Unruhe und stört den Wahlablauf. Wie gehen wir nun vor?
Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen. Sollte diese nicht darauf reagieren, üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraums. Gelingt dies nicht oder oder sollte es zunehmend zu Problemen kommen, schalten Sie bitte die Polizei ein und unterrichten das Wahlamt (02335 840432 oder 02355 840132) über den Vorfall.

Nach der Wahl

Es sind nicht alle gemeldeten Wahlhelfer*innen (zur Auszählung) erschienen. Was sollen wir tun?
Sofern die gesetzliche Mindestanzahl von drei Wahlhelfer*innen während der Wahlhandlung bzw. fünf Wahlhelfer*innen zur Auszählung gegeben ist, vermerken Sie den Ausfall in der Niederschrift. Wird die Mindestanzahl jedoch unterschritten, rufen Sie umgehend im Wahlamt unter den Nummern 02335 840432 oder 02355 840132 an.

Die Zahl der Stimmabgabevermerke/der eingenommenen Wahlscheine stimmt nicht mit der Anzahl der eingeworfenen Stimmzettel überein. Was sollen wir tun?
Stimmen die Zahlen nach zweimaliger Zählung nicht überein, so gilt die Anzahl der Stimmzettel. Vermutlich wurde ein Stimmabgabevermerk vergessen oder zu viel gesetzt. Die Abweichung zwischen der Anzahl an Stimmabgabevermerken und den eingeworfenen Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und zu begründen.

Eine Person möchte bei der Auszählung anwesend sein und zuschauen.
Wahlbeobachter*innen dürfen an der Auszählung teilnehmen, da diese öffentlich ist. Wichtig ist, dass der Prozess nicht gestört werden darf.

Eine Person möchte bei der Auszählung anwesend sein und helfen.
Wahlbeobachter*innen dürfen nur beobachten. Angebotene Hilfe darf nicht angenommen werden.

Was bedeuten ZS I und ZS II in der Wahlniederschrift?
Die Abkürzung ZS steht für „Zwischensumme“. Zwischensummen werden während der Stimmenauszählung gebildet, um den Zählvorgang zu erleichtern. Grundlage für die insgesamt zwei Zwischensummen ist die Bildung von drei Stapeln (1 bis 3). In der Spalte ZS I werden bei den gültigen Stimmen die Ergebnisse des Stapels 1 und bei den ungültigen Stimmen die des Stapels 2 eingetragen. In der Spalte ZS II werden die gültigen und ungültigen Stimmen des Stapels C vermerkt (siehe: Was versteht man unter den drei Stapeln 1 bis 3?).

Was versteht man unter den drei Stapeln 1 bis 3?
Die drei Stapel 1 bis 3 sollen dazu dienen, die Stimmenauszählung zu erleichtern. Halten Sie sich daher bitte – auch unter Berücksichtung der Ergebniseintragung in die Wahlniederschrift – unbedingt an die vorgegebene Stapelbildung und die damit verbundene Vorgehensweise bei der Stimmenauszählung. Die Stimmzettel werden folgendermaßen zusortiert:

  • Stapel 1: Hier gehören alle Stimmzettel mit zweifelsfrei gültiger Stimme getrennt nach Bewerber*innen/Listen – somit nach den einzelnen Parteien – hin. Damit haben Sie erfahrungsgemäß bereits ca. 80% der Stimmzettel sortiert.
  • Stapel 2: Auf diesem Stapel kommen vollständig leer abgegebene/ungekennzeichnete Stimmzettel. Bei den Stimmzetteln handelt es sich um zweifelsfrei ungültige Stimmen.
  • Stapel 3: Hierhin sortieren Sie alle Stimmzettel, die nicht eindeutig einem anderen Stapel zugeordnet werden können. Also alle Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. Diese Stimmzettel werden ausgesondert und von einer*einem Beisitzer*in in besondere Verwahrung genommen. Ganz am Schluss der Auszählung muss der gesamte Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit jedes einzelnen Stimmzettels beschließen. Der Beschluss wird auf der Rückseite jedes einzelnen Stimmzettels vermerkt und die Stimmzettel durchnummeriert.

Wie werden die Stimmzettel ausgezählt?
Bei der Stimmzettelauszählung ist die nachfolgende Vorgehensweise einzuhalten
1. Bildung der drei Stapel 1-3
2. Ergebnisermittlung für die einzelnen Zwischensummen (Spalten ZS I und ZS II) 
2.1 Ergebnisermittlung für die Stapel 1 und 2 (= Eintragung in Spalte ZS I) 
– Die zweifelsfrei gültigen Stimmen des Stapels 1 werden bei den jeweiligen Wahlvorschlägen in den Zeilen D1 usw. der Spalte ZS I eingetragen. 
– Die Gesamtanzahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmen des Stapels 2 wird in die Zeile C der Spalte ZS I eingetragen. 
2.2 Ergebnisermittlung für den Stapel 3 (= Eintragung in Spalte II)
Der Wahlvorstand beschließt über jede abgegebene Stimme eines Stimmzettels separat und vermerkt das Ergebnis auf der Rückseite des jeweiligen Stimmzettels. Da über jeden Stimmzettel des Stapels 3 Beschluss gefasst werden muss, ist es hilfreich, vor dem Eintrag der Ergebnisse in die Wahlniederschrift zunächst eine Strichliste über die abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu führen. Die Anzahl der gültigen Stimmen dieses Stapels wird bei den jeweiligen Wahlvorschlägen in den Zeilen D1 usw. der Spalte ZS II notiert. Die Anzahl der ungültigen Stimmen des Stapels 3 wird in die Zeile 3 der Spalte ZS II eingetragen.
3. Ermittlung der Gesamtsumme 
Aus den einzelnen Zwischensummen (Spalten ZS I und ZS II) wird abschließend die Gesamtsumme aller gültigen und ungültigen Stimmen gebildet. Das Ergebnis wird in die Spalte „Insgesamt“ eingetragen.