Stadt bittet: Überwuchs zurückschneiden
An Kreuzungen, Einmündungen sowie Fußgänger- und Radwegen kommt es immer wieder vor, dass nicht zurückgeschnittene Hecken, Sträucher und Äste von Bäumen zu Behinderungen für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr führen. Auch Straßenlaternen und Verkehrszeichen sind stellenweise durch privaten Überwuchs verdeckt oder zugewachsen und bieten somit weder Orientierung noch Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer. Hecken, Sträucher und Bäume sollten von den Grundstückseigentümern und Pächtern so zurückgeschnitten werden, dass sie den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen oder gefährden. Auch in den Bäumen hängengebliebene oder abgestorbene Äste müssen entfernt werden, damit diese keine Gefahr durch Herabfallen darstellen.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung allerdings unberührt. Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und können für Schäden, die durch ihr verkehrsgefährdendes Grün entstanden sind, haftbar gemacht werden. Der Rückschnitt von Überwuchs stellt zudem sicher, dass Rettungs- und Feuerwehrkräfte allzeit und ungehinderten zum Einsatz kommen.
Eine Orientierung, bis zu welcher Höhe hereinragende Äste aus dem Verkehrsraum entfernt werden müssen, gibt das sogenannte Lichtraumprofil, das empfiehlt, Fahrbahnen in einer Höhe von 4,50 m freizuhalten, Rad- und Fußwege bis zu einer Höhe von 2,50 m. Verkehrszeichen müssen aus mehreren Metern gut zu erkennen sein.