Rat der Stadt Wetter (Ruhr)
Wichtigstes Entscheidungsorgan der Stadt ist der Rat. Er vertritt die Bürgerschaft gemeinsam mit dem Bürgermeister. Er ist als wichtigstes Organ der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig. Entlastet wird er jedoch durch die Ausschüsse, die ebenfalls die Befugnis haben, bestimmte Dinge zu entscheiden und Empfehlungen oder Anregungen an den Rat auszusprechen. Wichtigstes Steuerungsinstrument ist der jährliche Haushalt der Stadt, der vom Rat verabschiedet wird.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat und hat dort auch eine Stimme, obgleich er nicht Mitglied des Rates ist, sondern eigenständiges Organ der Stadt ist.
Mitglieder

Der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) besteht aus 42 Mitgliedern und dem Bürgermeister. Er führt den Vorsitz und ist stimmberechtigtes Mitglied.
Auf der Folgeseite finden Sie alle Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge.
Fraktionen

Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. In der Regel sind dies die Mitglieder einer Partei. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung. An den Fraktionsstatus sind verschiedene Rechte geknüpft. Gruppierungen, die keine Fraktionsstärke erreichen, können sich zu sogenannten Ratsgruppen zusammenschließen.
Für ihre Tätigkeit erhalten die Fraktionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl finanzielle Unterstützung von der Stadt.
Ausschüsse

Gem. § 57 Gemeindeordnung NRW gibt es folgende Pflichtausschüsse: Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss. Darüber hinaus kann der Rat weitere Ausschüsse bilden. In Wetter (Ruhr) gibt es insgesamt neun Ausschüsse sowie den Verwaltungsrat Stadtbetrieb und den Verwaltungsrat Sparkasse. Aufgaben des Finanzausschusses nimmt der Hauptausschuss wahr.
Beiräte

Ein Beirat ist ein Gremium mit beratender Funktion. Beiräte haben oft wenig oder keine Entscheidungsbefugnisse und Kontrollfunktion, sondern beschränken sich auf Beratungen und Empfehlungen.
In Wetter (Ruhr) gibt es folgende Beiräte:
- Seniorenbeirat
- Beirat für Menschen mit Behinderung
- Agendabeirat
-Beirat für Digitalisierung
Parteien

Der Begriff der Partei ist in § 2 Absatz 1 Parteiengesetz legal definiert:
"Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten."